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Immobilienlexikon

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Rangänderung (der im Grundbuch eingetragenen Rechte)

Die Rangänderung bewirkt den Tausch eines nachrangig mit einem vorrangig eingetragenen Recht. Voraussetzung hierfür ist die formelle Bewilligung des Zurücktretenden, die Zustimmung des Eigentümers und ein entsprechender Antrag.

Rangstelle/Rangverhältnis (Grundbuch)

Das Rangverhältnis mehrerer Belastungen in der gleichen Abteilung des Grundbuchs bestimmt sich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen, bei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen nach dem jeweiligen Eintragsdatum. Sind Eintragungsanträge gleichzeitig eingegangen, erhalten die Eintragungen Ranggleichheit.
Nur vorgemerkte und eingetragene selbstständige Rechte stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Dazu gehören auch Vorkaufsrechte. Der Rang der Rechte zueinander ist ein Rechtsverhältnis und kein Recht – damit also unpfändbar. Öffentliche Lasten werden nicht im Grundbuch eingetragen, aber dennoch wie vorrangige Rechte behandelt.

Rangvorbehalt

Der Rangvorbehalt im Grundbuch ermöglicht dem Eigentümer eines Grundstücks, bei Begründung eines Rechtes an seinem Grundstück durch einen Dritten, eine vorausgehende Rangstelle für sich offen zu halten. Er kann dies dazu nutzen, später vorrangige dinglich absicherbare Rechte an rangbesserer oder ranggleicher Stelle eintragen zu lassen. Durch den Rangvorbehalt wird das Prinzip, wonach sich die Rangstelle nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen bestimmt, außer Kraft gesetzt. Das bedeutet für den Eigentümer ein Stück Eigentumsvorbehalt. Der Rangvorbehalt ist weder abtretbar noch pfändbar. Für den Inhaber des nachrangigen Rechtes bedeutet der Rangvorbehalt eine inhaltliche Beschränkung.

Reallast

Eine Reallast belastet ein Grundstück dergestalt, dass dieses für wiederkehrende Leistungen des Berechtigten dinglich haftet. Mit einer Reallast können sowohl wiederkehrende Geldleistungen (Erbbauzinsen, Kaufpreisrenten, Überbaurenten) als auch Naturalleistungen etwa im Rahmen eines Leibgedings abgesichert werden.
Der durch die Reallast Begünstigte muss nicht eine bestimmte Person sein. Es kann sich auch um den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks handeln. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet für die Erbringung der Leistungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich.

Reines Wohngebiet

Wird ein Gebiet als reines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen, sind dort lediglich Wohngebäude zugelassen. Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner dienen, sowie kleine Hotels zugelassen werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, die sozialen Zwecken dienen und Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Rentenschuld
Die Rentenschuld ist eine besondere Art der Grundschuld. Bei einer Rentenschuld werden jedoch zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen bestimmte Geldsummen aus der Grundschuld gezahlt. Die Eintragung erfolgt in Abt. III des Grundbuches. Als Grundpfandrecht hat sie heute jedoch kaum mehr eine Bedeutung.