Immobilienlexikon
P
Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag regelt die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden mit dem im Vergleich zur Miete zusätzlichen Recht zur „Fruchtziehung”. Das bedeutet, dass der Ertrag aus dem Grundstück (z.B. Kiesgrube) und bei entsprechend ausgestatteten Gebäuden (z.B. Gasthäuser) der aus dem damit verbundenen Betrieb zu erzielende Ertrag dem Pächter zusteht. Die landwirtschaftliche Pacht umfasst auch das „lebende Inventar”, d.h. das Nutzvieh.
Besonderheiten gelten für die Jagdpacht, Fischereirechte und Kleingärten. Gepachtet werden können auch Rechte (z.B. Patente).
Pachtverträge werden i.d.R. langfristig geschlossen. Ein auf über zwei Jahre laufender Vertrag bedarf der Schriftform. Bei landwirtschaftlichen Pachtgrundstücken liegen die Vertragslaufzeiten teilweise bei 9 und 18 Jahren. Daraus ergeben sich Notwendigkeiten zur Anpassung der Pacht, die früher im Landpachtgesetz, jetzt im BGB geregelt ist (§593 BGB). Ein Landpachtvertrag kann auch auf Lebenszeit des Pächters geschlossen werden. Ähnlich wie bei der Miete gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Pacht. Die Vermittlung von Pachtverträgen im Bereich der Landwirtschaft ist Geschäftszweck darauf besonders spezialisierter Makler für Land- und Forstwirtschaften. Im übrigen befassen sich mit der Vermittlung von Pachtverträgen auch Spezialmakler für Geschäftsbetriebe
Paragraph 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 181 BGB besagt, dass ein Bevollmächtigter keine Rechtsgeschäfte mit sich selber schließen kann. Um bestimmte Abläufe nach Abschluss des Kaufvertrages zu vereinfachen, werden in der Regel z. B. die Notariatsangestellten bzw. der Grundstückseigentümer im Kaufvertrag bevollmächtigt, bestimmte Rechtsgeschäfte auszuführen. Um dies zu ermöglichen, werden die Bevollmächtigten im Kaufvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Parzellierung
Die Teilung eines Grundstückes durch die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil als selbständiges Grundstück eingetragen werden soll.