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Versicherungslexikon

G

Garantieleistungen

Die Garantieleistungen sind die Leistungen, die mit dem Versicherungsnehmer fest vereinbart werden. Sie werden in der Versicherungspolice dokumentiert. Von einer Änderung der Überschussbeteiligung sind sie nicht betroffen.

Gefährdungshaftung

Gefährdungshaftung ist die Haftung ohne Verschulden und die Verantwortlichkeit für einen bestimmten Gefahrenbereich (Betriebsgefahr einer Einrichtung), die durch die Überlegung gerechtfertigt ist, dass derjenige, der gewisse Gefahren setzt, auch für den aus ihnen resultierenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden aufzukommen hat.
Beispiel:
Gefahrenquellen schafft unter anderem der, der ein Auto fährt, der einen Hund hält oder der einen Öltank besitzt aus dem Öl auslaufen und das Erdreich verschmutzen kann.

Gesetzlicher Unfallschutz

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und nach ihrer Ausrichtung eine Haftpflichtversicherung der Unternehmer zugunsten Ihrer Arbeitnehmer. Sie wurde bereits 1884 eingeführt und trat an die Stelle der Haftung der Unternehmer für Betriebsunfälle. Seinerzeit beschränkte sie sich auf den Bergbau, Fabriken und Hochbaubetriebe. Später wurde Sie auf die Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche ausgedehnt. Sie schützt in erster Linie Arbeitnehmer und Auszubildende vor den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG) - 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die See-BG, 19 landwirtschaftliche BG die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die im Bundesverband der Unfallkassen Zusammengeschlossen sind. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge ihrer Mitglieder (Berufsgenossenschaften) oder durch Haushaltsmittel (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Die Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag.

Die Hauptaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen in der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren wirksamen ersten Hilfe nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten Entschädigung durch Geldleistungen an den Verunfallten oder den Hinterbliebenen Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Arbeitsunfällen Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle bei einer mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes.Wegeunfällen
Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit. Eine Wegabweichung, zum Beispiel infolge Fahrgemeinschaft oder der Eltern oder des Kindes im Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes wegen Berufstätigkeit der Eltern, ist auch versichert.
Berufskrankheiten Alle Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine Betriebstätigkeit zuzieht. Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Gesetzlicher Zuschlag (10%)

Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 enthält Bestimmungen mit dem Ziel, die Beiträge im Alter für privat Vollversicherte stabil zu halten.
Der 10%ige gesetzliche Zuschlag für alle Neukunden ab 01.01.2000 dient der zusätzlichen - beitragsentlastenden - Vorsorge für das Alter.
Damit wird die "Beitragssicherheit im Alter" in der privaten Krankenversicherung weiter gestärkt, während die GKV nach wie vor ohne demografische Vorsorge noch schwereren Zeiten entgegengeht. Modellrechnungen zeigen, dass unter bestimmten Rahmenbedingungen der Beitrag ab Alter 65 nicht nur konstant gehalten, sondern ab Alter 80 auch ganz entfallen könnte.
Der Beitragszuschlag wird auf die Krankheitskostentarife der Vollversicherung und der Beihilfetarife erhoben. Dies gilt für die Alter 22-60 Jahre.
Tarife mit Sonderbedingungen für Schüler/Studenten sowie Beamtenanwärter und Verträge in Anwartschaft sind nicht zuschlagspflichtig.
Auch Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2000 in der PKV versichert waren, müssen bei einem Wechsel innerhalb der PKV den 10 %-Zuschlag zahlen.

Das durch den gesetzlichen Zuschlag angesammelte Kapital einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen wird ab Alter 65 eingesetzt, um den Beitrag für die Versicherten möglichst konstant zu halten. Vom Alter 80 an werden die dann noch vorhandenen Mittel vollständig zur Beitragsermäßigung eingesetzt.

Glasversicherung (Haushalt)

Es wird Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Es wird nicht auf bestimmte Ursachen abgestellt, sondern auf das daraus resultierende Ergebnis. Zusätzlich sind die Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung mitgedeckt.
Im Rahmen der Hausratversicherung kann Glasbruch als Zusatzrisiko mitversichert werden. Diese Zusatzdeckung Haushaltsglas beinhaltet innerhalb des Versicherungsortes:
- Gebäudeverglasung z. B. Glasscheiben von Fenstern etc.
- Mobiliarverglasung z. B. Spiegel, Glasplatten, Vitrinen
- Glaskeramikkochflächen (ohne Elektronikbestandteile)
- Kunststoffe (Scheiben, Platten, Lichtkuppeln)
- Aquarien, Terrarien
Beispiel:
Die Hausfrau stößt beim Frühjahrsputz mit dem Besenstiel versehentlich in die Fensterscheibe; die Scheibe geht zu Bruch: Der Hausratversicherer bezahlt die Kosten der Neuverglasung.

Grundfreibetrag

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Existenzminimum von der Besteuerung auszunehmen. Der Gesetzgeber hat dieser Forderung durch Einführung des "Grundfreibetrages" zum 01.01.1996 entsprochen. Bis in Höhe des Grundfreibetrags unterliegt das zu versteuernde Einkommen einer Person damit nicht der Einkommensbesteuerung. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Grundfreibetrag zu verdoppeln.
Der Grundfreibetrag beträgt:

6.184 EUR / 12.368 EUR für die Jahre 1996 und 1997
6.322 EUR / 12.644 EUR für das Jahr 1998
6.681 EUR / 13.362 EUR für das Jahr 1999
6.902 EUR / 13.804 EUR für das Jahr 2000
7.206 EUR / 14.412 EUR für das Jahr 2001
7.235 EUR / 14.471 EUR für das Jahr 2002 und 2003
7.664 EUR / 15.328 EUR für die Jahre 2004 bis 2008

Grundzulage/Riester-Rente

Die private Eigenvorsorge soll gefördert werden. Deshalb erhalten alle förderberechtigten Anlegerinnen und Anleger ab 2002 eine staatliche Zulage, wenn sie zusätzlich für ihr Alter vorsorgen. Voraussetzung: Sie schließen Altersvorsorgeverträge ab, die vom Staat als förderfähig anerkannt wurden, also zertifiziert sind (Riester-Rente).
Jedem Berechtigten, der den Mindesteigenbeitrag erbracht hat, stehen Zulagen zu. Dabei wird zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage unterschieden.

Grundzulage:
2002 und 2003
38 EUR
2004 und 2005 76 EUR
2006 und 2007 114 EUR
Ab 2008 154 EUR / 300 EUR