Versicherungslexikon
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Förderung der Beiträge
1. Schicht (Basisversorgung)
Die Förderung erfolgt über den steuerlichen Abzug der Beiträge. Nach einem in 2005 begonnenen Übergangszeitraum sind ab 2025 Beiträge in Höhe 20.000 EUR (40.000 EUR bei Zusammenveranlagung) steuerlich abzugsfähig. Soweit die Beiträge zu einer Basisversorgung einschließlich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk den maximalen Förderrahmen (20.000 EUR/ 40.000 EUR) nicht übersteigen, sind abzugsfähig:in 2008 ein Anteil von 32% von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn auch ein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 4% in 2008 ein Anteil von 66% von den Beiträgen zu einer privaten Basisrente und von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn kein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 2%
Beiträge, die über den Förderrahmen hinaus geleistet werden, gelten als nicht geförderte Beiträge.
2. Schicht (Kapitalgedeckte Zusatzversorgung)
"Riester"-Rente:
Die Einzahlung der Eigenbeiträge wird über Grund- und ggf. Kinderzulage(n) gefördert. Alternativ ist die Förderung über einen gesonderten Sonderausgabenabzug möglich. Diese Alternative kommt zur Anwendung, wenn der steuerliche Abzug der Eigenbeiträge zzgl. Zulage(n) zu einer höheren Steuerersparnis führt als Zulage(n) gewährt wurde(n).
Beiträge, die über den Förderrahmen zur Gewährung der Grund- und ggf. Kinderzulage(n) geleistet werden bzw. nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, gelten als nicht geförderte Beiträge.
Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit kapitalgedeckt:
Die Förderung der Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung erfolgt grundsätzlich über eine Steuerfreistellung. Die Steuerfreistellung ist an die Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG (z. B. Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis) gebunden und ist im Kalenderjahr im Umfang von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) möglich (2008: 4 % von 63.600 EUR = 2.544 EUR). Eine Erhöhung dieses Fördervolumens ist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gegeben. Steuerfrei sind sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge) als auch Beiträge des Arbeitgebers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Beiträge die der individuellen Besteuerung oder Lohnsteuerpauschalierung (bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 auf Direktversicherungs- oder Pensionskassenleistung) unterliegen, gelten als nicht geförderte Beiträge.
3. Schicht (Kapitalanlageprodukte)
Die Beiträge zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und zu einer Kapitallebensversicherung mit Abschluss vor dem 01.01.2005 sind unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (Vertragslaufzeit mindesten 12 Jahre, laufende Beitragszahlung, Mindesttodesfallschutz 60 %, kein entgeltlicher Erwerb, keine steuerschädliche Abtretung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Gleiches gilt auch für reine Rentenversicherungen, ohne das diese den vorgenannten Voraussetzungen genügen zu müssen.
Für Beiträge zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, zu einer Kapitallebensversicherung und zu einer reinen Rentenversicherung mit Abschluss nach dem 31.12.2004 ist kein Sonderausgabenabzug möglich.
Soweit ein Sonderausgabenabzug der Beiträge erfolgt, gelten sie als geförderte Beiträge; andernfalls als nicht geförderte Beiträge.
Fahrer-Rechtsschutz
für Einzelpersonenfür alle, die ausschließlich fremde Fahrzeuge fahrenfür Unternehmen/Behörden
Wer / was ist versichert:Der Versicherungsnehmer
- als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
- als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast öffentlicher und privater Verkehrsmittelalle in einem Unternehmen/einer Behörde tätigen Kraftfahrer
- als Fahrer von Unternehmensfahrzeugen sowie fremder, nicht auf die Kraftfahrer zugelassener Motorfahrzeuge/ Anhänger im beruflichen Bereich
- als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast öffentlicher und privater Verkehrsmittel im beruflichen Bereich
Wichtig:
Es besteht kein Schadensersatz-Rechtsschutz für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschädigung des benutzten Fahrzeuges. Der bestehende Schadensersatz-Rechtsschutz beinhaltet nur die Ansprüche, die der Versicherungsnehmer/Unternehmenskraftfahrer selbst in eigenem Namen geltend machen kann, wie z. B. Schmerzensgeld, Rentenzahlungen...
Folgekosten (Hausrat)
Folgekosten sind finanzielle Belastungen, die während, durch oder nach einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer entstehen. Die wichtigsten Kosten (z. B. Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten) werden neben dem eigentlichen Sachschaden (Beschädigung, Zerstörung, Verlust) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag vom Hausratversicherer übernommen und ergänzen den Versicherungsschutz.
Beispiel:
Nach einem Wohnzimmerbrand muss ein vollständig verbranntes Polstersofa entsorgt werden: Der Hausratversicherer bezahlt den Abtransport und übernimmt die Kosten für die Einlagerung bei der Mülldeponie.
Folgekosten (Wohngebäude)
Folgekosten sind finanzielle Belastungen, die während, durch oder nach einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer entstehen. Die wichtigsten Kosten (z. B. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten) werden neben dem eigentlichen Sachschaden (Beschädigung, Zerstörung) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag vom Gebäudeversicherer übernommen und ergänzen den Versicherungsschutz.
Beispiel:
Bei einem Brand wurde ein Teil des versicherten Gebäudes zerstört. Bevor die Reparatur des beschädigten Hauses beginnen konnte, mussten beschädigte Teile abgerissen und Bauschutt beseitigt werden: Der Gebäudeversicherer ersetzte die Abbruchkosten und die Kosten für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt, sowie die Aufwendungen für die Ablagerung.
Folgeschaden
Ein Folgeschaden ist ein durch ein Ereignis herbeigeführter mittelbarer Schaden. Versicherte Sachen können sowohl durch unmittelbare Einwirkung eines Schadenereignisses, als auch durch unvermeidliche Folgewirkungen beeinträchtigt werden. In der Hausratversicherung sind alle Schäden gedeckt, die durch die versicherten Gefahren verursacht werden, also auch Folgeschäden.
Beispiel:
Eine wertvolle Ledergarnitur wird durch eindringenden Regen erheblich beschädigt, nachdem durch starke Sturmböen eine Fensterscheibe eingedrückt worden war: Der Hausratversicherer übernimmt die Entschädigung zum Neuwert.
Fondsgebundene Überschussverwendung
Bei der Fondsgebundenen Überschussverwendung werden die jährlichen Überschussanteile des Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrages in Anteile eines Fonds umgewandelt und nehmen an der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds teil.
Vor Ablauf der Lebensversicherung besteht die Möglichkeit, Anteile des Aktienfonds in einen Rentenfonds umzuschichten. Durch die Umschichtung in weniger volatile Märkte kann das Verlustrisiko zu Ende der Laufzeit reduziert werden.
Freibeträge für Kapitaleinkünfte
Sparerfreibetrag:
Der Gesetzgeber hat zum 1.Januar2007 den Sparerfreibetrag fast halbiert. Für Ledige wurde der Sparerfreibetrag von 1.370EUR auf 750EUR herabgesetzt, für Verheiratete von 2.740 EUR auf 1.500EUR. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen einen Werbungskostenpauschbetrag (für Ledige: 51EUR; für Verheiratete: 102EUR) zu berücksichtigen.
Übersteigen die Einkünfte aus Kapitalvermögen den jeweils genannten Frei- und Pauschbetrag, so wird der übersteigende Teil einkommensteuerpflichtig.
Ab 2009 entfällt der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR bzw. 102 EUR sowie der Sparer-Freibetrag von 750 EUR bzw. 1.500 EUR und wird durch einen Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete ersetzt. Ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Zur Änderuung der Besteuerung von Kapitaleinkünften ab 2009 s. Stichwort : Abgeltungsteuer (->) Stand: 01.01.2008
FRS
Financial Reporting Standard (Britische Bewertungsrichtlinien ab 2003)