Versicherungslexikon
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Waisenrente
Waisenrente erhalten nach dem Tod des Versicherten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- und Berufsausbildung oder bei Gebrechlichkeit ist die Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Diese Altersgrenze wird durch einen Wehr- oder Zivildienst höchstens um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben.
Für die Waisenrente müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Tod eines Elternteils
Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen
Halbwaise ist ein Kind, solange noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.
Vollwaise ist ein Kind, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.
Wartezeiten in der Rechtsschutzversicherung
Für folgende Rechtsschutz-Leistungsarten besteht eine dreimonatige Wartezeit Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (außer bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kfz)
- Arbeits-Rechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (nicht bei Steuer-Bußgeldverfahren)
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich vor deutschen Gerichten
Für diese Rechtsschutz-Leistungen besteht keine Wartungszeit:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
- Opfer-Rechtsschutz
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, z. B. Ärger mit dem Mieter/Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung
Erhöhung der Miete
Kündigung des Mietverhältnisses
Streitigkeiten mit dem Nachbarn wegen der GrenzbepflanzungWichtig:
Es besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner jeweils im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Wartezeit in der Krankenversicherung
Die Wartezeit ist eine leistungsfreie Zeit zu Beginn des Vertrages. Es handelt sich um eine Karenzzeit, das heißt für Versicherungsfälle, die in dieser Zeit auftreten, wird nur für den Teil, der nach Ablauf der Wartezeit eintritt, geleistet. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt für Zahnbehandlung , Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung. Die Wartezeit in Tarif PT beträgt 3 Jahre. Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten.
Werbungskosten/Werbungskostenpauschbetrag
Werbungskosten sind steuergesetzlich definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Überschusseinkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Stehen Werbungskosten in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen können sie nicht steuermindernd angesetzt werden.
Für bestimmte Einkunftsarten wird kraft Gesetzes ein Werbungskostenpauschbetrag gewährt.
Dieser kommt zum Ansatz, wenn im Einzelfall nicht höhere tatsächliche Werbungskosten nachgewiesen werden.
Nach derzeit geltender Rechtslage bestehen Werbungskosten-Pauschbeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (920 EUR), für Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 2008: 51 EUR ledige / 102 EUR verheiratete (ab 2009: nur noch Sparer-Pauschbetrag 801 EUR ledige / 1.602 EUR verheiratete- aber dafür kein Abzug mehr von tatsächlichen Werbungskosten oder Werbungskostenpauschalen) und für wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (insgesamt 102 EUR).
Stand: 01.01.2008
Witwen-/ Witwerrente
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Tod des Versicherten
Erfüllung der Wartezeit durch den Verstorbenen
Keine Wiederheirat
Es wird zwischen einer großen und kleinen Witwen-/ Witwerrente unterschieden. Voraussetzung für die große Witwen-/ Witwerrente ist, dass der überlebende Ehegatte entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
ein behindertes Kind, unabhängig vom Alter erzieht oder
das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
erwerbsgemindert ist.
Andernfalls wird nur eine kleine Witwen-/Witwerrente gewährt.
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % (Rentenartfaktor 0,6) der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Durch die Rentenreform 2001 wird der Versorgungssatz bei Witwen- und Witwerrenten von 60 auf 55 % reduziert. Dies gilt jedoch nur, wenn der Todesfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist oder die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bestand die Ehe am 01.01.2002 und beide Partner sind nach dem 02.01.1962 geboren, wird die Hinterbliebenenrente ebenfalls mit einem Rentenartfaktor von 0,55 gezahlt. Dies bedeutet, dass für Hinterbliebenenfälle, die vor dem 01.01.2002 eingetreten sind und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt ist, unverändert das bisher geltende Recht weiter gilt und die Hinterbliebenenrente mit einem Rentenartfaktor von 0,6 gezahlt wird.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Durch die Rentenreform 2001 wird ab 01.01.2002 die kleine Witwen- oder Witwerrente nur noch für einen Zeitraum von 24 Monaten geleistet. Nach Ablauf der zwei Jahre fällt die kleine Witwen- bzw. Witwerrente daher ersatzlos weg. Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird angerechnet, wenn es über einem Freibetrag liegt, und kann zu einer Minderung der Rente führen.
Keine Witwen-/Witwerrente bei Versorgungsehe
Vor der Rentenreform 2001 wurde eine Hinterbliebenenrente immer dann gezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (und weitere Voraussetzungen s.o.) erfüllt waren. Wie lange die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat, war unbeachtlich. Mit Wirkung vom 01.01.2002 werden die so genannten Versorgungsehen ausgeschlossen. Als Versorgungsehe wird verstanden, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung im Falle des Todes ist. Witwen oder Witwer besitzen künftig keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe kann jedoch widerlegt werden. Dies greift immer dann, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer - also weniger als ein Jahr - nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (z. B. Unfalltod). Die Neuregelung gilt für alle Witwen und Witwer, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Diese Regelung gilt auch für Bestandsehen zum 01.01.2002, wenn beide Partner sind nach dem 02.01.1962 geboren sind.
Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente wird ab dem Jahr 2012 beginnend, stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben.
Wohngebäude
Ein Wohnhaus ist ein Gebäude, das mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient. Nach der Nutzungsart werden Wohngebäude in folgende Gruppen eingeteilt: Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen
gemischt genutzte Gebäude (mindestens 50% zu Wohnzwecken)
nicht ständig bewohnte Ferien- u. Wochenendhäuser, sowie ähnliche Gebäude.Versicherungsschutz wird im Rahmen der Wohngebäudeversicherung geboten.
Wohngebäudeversicherung
Eine Wohngebäudeversicherung schützt Sie gegen die finanziellen Folgen von Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel an Ihrem Wohnhaus verursacht werden können.
Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung sind die Risiken Überspannungsschäden durch Blitz und Weitere Elementarschäden eingeschlossen und können abgewählt werden.
Gebäudeglas kann als Zusatzrisiko vereinbart werden.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, z. B. Ärger mit dem Mieter/Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung
Erhöhung der Miete
Kündigung des Mietverhältnisses
Streitigkeiten mit dem Nachbarn wegen der Grenzbepflanzung
Wichtig:
Es besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner jeweils im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.