Versicherungslexikon
V
Verkehrs-Rechtsschutz
Das Rechtsschutzpaket für alle, die ihr einziges Kraftfahrzeug, alle Kraftfahrzeuge oder alle gleichartigen Kraftfahrzeuge (z. B. alle Pkw oder Lkw) versichern wollen.
Wer / was ist versichert:
Versicherungsnehmer mit allen auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen (z.B. Mofas) oder als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern - als Fahrer fremder Fahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in Verkehrsmitteln alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten Fahrzeuge
Wichtig:
Neu hinzukommende Kraftfahrzeuge (z. B. Zweitfahrzeuge) des Versicherungsnehmers sind ab Zulassung bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei mitversichert, ohne dass es einer sofortigen Meldung durch den Versicherungsnehmer bedarf (Vorsorgeversicherung). Aber: Meldepflicht (des Versicherungsnehmers) innerhalb eines Monats nach Aufforderung (erfolgt regelmäßig mit Beitragsrechnung oder durch Abfrage). Versicherte Leistungsart:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Rechtsschutz im Kfz-Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Verkehrs-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge
- Fahrzeug-Rechtsschutz - nur für die im Versicherungsschein durch Angabe der amtlichen Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuge. Eine Zulassung auf den Versicherungsnehmer ist nicht erforderlich.
Wer / was ist versichert:
- Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher, berechtigte Fahrer, berechtigte Insassen des im Versicherungsschein bezeichneten Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers oder des an seine Stelle tretenden Folgefahrzeuges
- Versicherungsnehmer als Fahrer fremder Fahrzeuge, als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast öffentlicher und privater Verkehrsmittel
Wichtig:
Der Verkehrs-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge ist zu empfehlen, wenn das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist oder außer dem zu versichernden Fahrzeug noch andere Motorfahrzeuge vorhanden sind, die nicht versichert werden sollen oder für die bereits bei einer anderen Gesellschaft eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Einzelfahrzeuge besteht.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine aus dem Grundgedanken der unerlaubten Handlung abgeleitete Verpflichtung eines jeden, der durch sein Tun oder Unterlassen eine Gefahrenlage schafft. Er muss die zur Abwehr eines Schadens erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.
Beispiel:
Ein Hausbesitzer versäumt es, das schadhafte Ziegeldach seines Hauses zu reparieren. Bei einem Sturm fallen lose Ziegel vom Dach und beschädigen mehrere Kraftfahrzeuge. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss er den entstandenen Schaden an den Fahrzeugen ersetzen.
Vermögensschäden
Reine Vermögensschäden sind Vermögenseinbußen, die weder durch eine Personenverletzung, noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt wurden und auch nicht Folge solcher Schadenereignisse waren.
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt berät seinen Mandanten fehlerhaft.
Verschuldenshaftung
Die Verschuldenshaftung ist eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Tatbestände des Haftpflichtrechtes, die einen Schadenersatzanspruch an das Verschulden des Schädigers knüpfen. (Gegensatz: Gefährdungshaftung).
Beispiel:
Ein Radfahrer im Straßenverkehr übersieht das Rotlicht einer Ampelanlage und fährt einen Fußgänger an, der zu Fall kommt. Der Radfahrer haftet aufgrund seines Verschuldens für den entstandenen Schaden.
Versicherungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise nach Annahme des Antrages durch das Unternehmen und Zahlung des ersten Beitrages, frühestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn.
Versicherungsbestätigungskarte (Doppelkarte)
Die Versicherungsbestätigungskarte ist ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Ohne diesen Nachweis kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden. In der Regel wird die Versicherungsbestätigung erst ausgegeben, nachdem ein Antrag auf Kfz-Versicherung aufgenommen wurde.
Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Versicherungsvertrages, in dem Versicherungsschutz besteht. Sie gibt den Zeitraum des vereinbarten Versicherungsbeginns bis zum vereinbarten Ablauf der Versicherung an.
Versicherungsfreiheit KV
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) übersteigt, werden als krankenversicherungsfrei bezeichnet. Arbeitnehmer, die während eines Jahres die JAEG überschreiten: Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch: Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres geltende JAEG muss ebenfalls überschritten werden.
Arbeitnehmer, die bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die JAEG überschreiten: Die Versicherungsfreiheit besteht ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Selbstständige, Freiberufler, Beihilfeberechtigte, Heilfürsorgeberechtigte, Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II).
Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder auf Grund hauptberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer (VN) ist der Kunde des Versicherungsunternehmens. Er schließt einen Versicherungsvertrag als Vertragspartner des Versicherers ab und ist verpflichtet die Beiträge zu zahlen. Die Beiträge können allerdings auch von einer dritten Person bezahlt werden.
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Einkommensgrenze für Arbeitnehmer, die bestimmt, bis zu welchem Lohn- oder Gehaltseinkommen ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig ist.
Im Jahr 2009 liegt diese Grenze bei 4.050,- EUR im Monat. Wer weniger verdient, kann nicht Mitglied in der privaten Krankenversicherung (PKV) werden.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist die garantierte Leistung bzw. in der Schadensversicherung die finanzielle Obergrenze der Leistung, die der Versicherer im Leistungsfall zu erbringen hat.
- Versicherungssumme - Bauleistungsversicherung
- Versicherungssumme ist der Wert der Gebäudeerstellungskosten inkl. aller Eigenleistung.
- Versicherungssumme - Hausratversicherung
-Versicherungssumme - Wohngebäude
Versicherungssumme - Bauleistungsversicherung
Versicherungssumme ist der Wert der Gebäudeerstellungskosten inkl. aller Eigenleistung.
Versorgungsanalyse
Für Arbeiter und Angestellte kann folgende überschlägige Berechnungsformel verwendet werden:
monatliches Bruttoeinkommen*) x 0,009 x erreichbare Versicherungsjahre = zu erwartende monatliche Altersrente *) maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Wichtiger Hinweis bei Selbstständigen:
Bei Selbstständigen ist eine exakte detaillierte Betrachtung erforderlich.
Versorgungsaufwand
Die Eigenvorsorge beträgt ab 2002 ein Prozent des Bruttoeinkommens und erhöht sich alle zwei Jahre bis auf maximal vier Prozent im Jahr2008. Nur dann wird auch die staatliche Förderung (Grundzulage und Kinderzulage) gezahlt.
Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung nach dem 30. Juni 1977 in den alten Bundesländern und nach dem 31. Dezember 1991 in den neuen Bundesländern werden die Versorgungsanwartschaften, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, gegenübergestellt. Der Ehepartner, der während der Ehezeit mehr Anwartschaften erworben hat, muss gegenüber dem, der weniger Anwartschaften erworben hat, ausgeglichen werden.
Versorgungskasse genossenschaftlich orientierter Unternehmen (VGU) e.V.
Die VGU ist die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse. Das VGU-Modell erspart Arbeitgebern die Gründung einer eigenen Unterstützungskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Trägerunternehmen in der VGU kann grundsätzlich jeder Arbeitgeber werden. Den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen gewährt die VGU - je nach Leistungsplan - einmalige und/oder laufende Leistungen. Die Finanzierung der zugesagten Leistungen sichert die VGU durch Rückdeckungsversicherungen ab. Dadurch werden die Finanzmittel vollständig aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausgelagert, ein Bilanzausweis beim Arbeitgeber findet nicht statt.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, z. B. Führerscheinentzug Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, nachdem die gerichtlich festgelegte Sperrfrist abgelaufen ist Fahrtenbuchauflage
Verwaltungstreuhänder; Treuhänder
Beratungsunternehmen, das Verwaltungsarbeiten für die von der Versorgungskasse genossenschaftlich orientierter Unternehmen (VGU) e.V. zugesagten Unterstützungskassenleistungen übernimmt.
Volatilität
Eine Größe für die erwartete oder historische Schwankungsbreite des Basiswerts (z.B. Aktie) während eines bestimmten Zeitraumes.
Vollkaskoversicherung
Zusätzlich zum Deckungsumfang der Teilkaskoversicherung (siehe dort) sind in der Vollkasko z.B. versichert:Unfallschäden (z. B. Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug)
mut- oder böswillige Beschädigung durch fremde Personen (z.B. Zerkratzen der Motorhaube)Die Vollkaskoversicherung wird mit verschiedenen Selbstbehalten angeboten. Im Gegensatz zur Teilkaskoversicherung wird ein Schadenfreiheitsrabatt gewährt.
Vorsatzstraftaten
Wird dem Versicherungsnehmer im verkehrsrechtlichen Bereich vorgeworfen, eine ausschließlich vorsätzlich begehbare Straftat begangen zu haben, besteht kein Rechtsschutz. Derartige, nur vorsätzlich begehbare Straftaten, sind z. B. Diebstahl, Beleidigung, Urkundenfälschung, Mord, Raub, Erpressung usw.
Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben im § 10 Einkommensteuergesetz geregelt (siehe Sonderausgaben).