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Versicherungslexikon

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Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Für Betriebe, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder Gartenbauberufsgenossenschaft angehören, unabhängig von ihrer Gewerbesteuerpflicht und Rechtsform. Dieses Rechtsschutzpaket ist speziell auf die Bedürfnisse- auch nebenberuflich geführter - land- und forstwirtschaftlicher Betriebe abgestimmt.
Wer / was ist versichert:
1. Land- oder forstwirtschaftlicher Bereich einschließlich des Spezial-Straf- Rechtsschutzes
versichert sindbei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften:
der Versicherungsnehmer und weitere namentlich benannte, im Betrieb des VN tätige Inhaber
Bei Kapitalgesellschaften:
der Betrieb als Versicherungsnehmer und namentlich benannte Inhaber/Geschäftsführer/ Vorstand der Hoferbe, soweit er im Bereich des Versicherungsnehmers tätig ist und dort oder in räumlicher Nähe zum Betrieb wohnt der Altenteiler, soweit er im Betrieb des Versicherungsnehmers oder in räumlicher Nähe zum Betrieb wohnt alle im Betrieb beschäftigten PersonenVersicherungsschutz besteht für diese Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VersicherungsnehmerIm Spezial-Straf-Rechtsschutz (wenn versichert) besteht Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes (einschließlich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes), Ordnungswidrigkeitenrechts und Disziplinar-oder Standessrechts und zwar auch dann, wenn ein ausschließlich vorsätzlich begehbares Vorgehen (z. B. Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung) vorgeworfen wird (erfolgt allerdings eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes, muss der Rechtsschutz entfallen).

Lebenserwartung

Für Frauen und Männer gelten unterschiedliche statistische Lebenserwartungen.
Laut dem Statistischen Bundesamt - nach der Tafel 2002/2004 - hat ein Neugeborenes eine durchschnittliche Lebenserwartung von:Männer75,9 Jahren
Frauen 81,6 Jahren. Eine 65 Jahre alte Person hat eine Lebenserwartung von weiterenMänner 16,3 Jahren Frauen 19,8 Jahren.

Lebensversicherung

Bei den Risiko- und Kapital-Lebensversicherungen sowie der Rentenversicherung mit flexibler Todesfall-Leistung besteht sofort vom Vertragsabschluß an ein Todesfall-Schutz in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Daher sind diese Lebensversicherungen ein wichtiges Vorsorgeinstrument zur wirtschaftlichen Sicherstellung des Lebensunterhalts im Alter und zur Absicherung der Angehörigen bei Tod des Versorgers.

Leibrente

Lebenslange (oder zeitlich befristete) Rente, die im Rahmen einer privaten Rentenversicherung sofort (sofort beginnende Leibrente) oder zu einem späteren Zeitpunkt (aufgeschobene Leibrente) bis zum Tod der versicherten Person gezahlt wird.

Leistung bei Unfalltod

Die Todesfallleistung zahlen wir, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalles innerhalb eines Jahres verstirbt. Mit dieser einmaligen Kapitalleistung können beispielsweise Bestattungskosten beglichen werden.

Leistung bei Vollinvalidität

Diese Summe wird gezahlt, wenn Sie durch einen Unfall auf Dauer zu 100% in Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.

Leistungsausschluss PKV

Um das bereits eingetretene oder voraussehbare Risiko übernehmen zu können, kann im Einzelfall ein Beitragszuschlag und/oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden.

Leistungskürzungen in der GKV

Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen nicht mehr erstattet (Ausnahmefälle möglich).An den Kosten für Brillen und anderen Sehhilfen beteiligen sich die Krankenkassen nur noch bei Kindern und Jugendlichen und schwer sehbeeinträchtigten Menschen.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr übernommen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen bei Strahlen- und Chemotherapie, bei Dialysebehandlung, bei schwerer Gehbehinderung oder Blindheit sowie bei Einstufung in die Pflegestufen II und III. Ärzte können auch dann Fahrkostenübernahmen verordnen, wenn es sich um Erkrankungen von vergleichbarem Schweregrad handelt. Dies muss aber zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Zuzahlungsregelungen (vgl. oben) gelten auch hier.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei künstlichen Befruchtungen 50 % der Kosten bei drei Versuchen für Ehepaare. In Anspruch nehmen können diese Leistung Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und Männer zwischen 25 und 50 Jahren.
Von der Krankenkasse werden die Kosten einer Sterilisation nur in medizinisch notwendigen Fällen übernommen.
Das Entbindungsgeld und das Sterbegeld werden ersatzlos aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen.
Seit 2005 müssen Versicherte eine Zusatzversicherung für Zahnersatz entweder über die GKV oder die PKV abschließen. Die Finanzierung erfolgt in beiden Fällen nicht paritätisch, das heißt alle Versicherten zahlen ihren Beitrag alleine; der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an der Beitragszahlung. Für den Zahnersatz durch die GKV gilt ab diesem Zeitpunkt Folgendes: Es werden "befundbezogene Festzuschüsse" eingeführt. Die Höhe der befundorientierten Festzuschüsse beträgt 50 % der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die bisherigen Bonusregelungen für GKV-Versicherte bleiben erhalten, wenn jährliche Zahnarztbesuche nachgewiesen werden.
Zur Finanzierung des Krankengeldes wird seit 2006 von den GKV-Mitgliedern ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,5 % des Bruttoeinkommens (bis maximal zur BBG) eingeführt, an dessen Finanzierung sich die Arbeitgeber nicht beteiligen. Die Festbetragsregelung bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wird weiterentwickelt. Auch patentgeschützte Arzneimittel, die keine nennenswerte therapeutische Verbesserung bewirken, werden künftig in die Festbetragsregelung einbezogen.

Leitungswasser

Leitungswasser im Sinne der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ist Wasser, das aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den damit verbundenen Schläuchen, den damit fest verbundenen Einrichtungen oder aus deren Wasser führenden Teilen, Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, Fußbodenheizungen, Aquarien oder Wasserbetten, Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage bestimmungswidrig ausgetreten ist. Als Leitungswasser gelten auch Wasserdampf sowie Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel).
Beispiel:
In einem harten Winter froren einige Wasserrohre ein; ein Rohr der Wasserzuleitung zum Badezimmer platzte und beschädigte einen Teil der Auslegeware: Der Schaden ist ersatzpflichtig.

Lohnsteuerjahresausgleich

Die Einkommensteuererklärung wurde bisher auch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet, sofern es sich bei den Einkünften lediglich um solche aus nichtselbständiger Arbeit handelt.
Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, die im Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, sofern sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt.