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Versicherungslexikon

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Körperliche Berufstätigkeit (Unfallversicherung)

Körperliche Berufstätigkeiten (auch nebenberuflich) sind z.B.: handwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeiten an und mit Maschinen, Tätigkeiten in der Landwirtschaft. Nicht körperliche Tätigkeiten sind z.B. kaufmännische und verwaltungsmäßige Tätigkeiten.

Kündigung

Im Falle einer Kündigung erhält der Versicherungsnehmer, soweit vorhanden, einen Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der eingezahlten Beiträge. Zur Bildung eines Rückkaufswertes können nicht die vollen gezahlten Beiträge verwendet werden, da ein Teil der Beiträge für den Risikoschutz und für die entstandenen Kosten bei Abschluss des Vertrages, für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung des Vertrages verbraucht werden. Diese Kosten müssen nicht gesondert gezahlt werden, sondern werden mit den ersten Beiträgen verrechnet. Deshalb ist in den ersten Jahren kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Bestehen Beitragszahlungsschwierigkeiten hat der Versicherungsnehmer statt einer Kündigung verschiedene Möglichkeiten dieses Problem zu umgehen. Das sind z.B.:
- Änderung der Zahlungsweise
- Stundung der Beiträge
- Vorauszahlung der Versicherungsleistung
- Änderung der Vertragsdauer
- Herabsetzung der Versicherungsleistung
- Beitragsfreistellung

Im Falle eines Beitragsverzuges kann auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. In einem solchen Fall wird eine beitragsfreie Versicherungssumme gebildet, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird.

Einschränkungen:

- Bei der Basisrente ist nur eine Beitragsfreistellung möglich.
- Bei der Riesterrente ist bei Rückkauf die staatliche Förderung zurückzuzahlen.
- Bei Rentenversicherungen ohne Todesfall-Leistung ist kein Rückkauf möglich.

Kündigung GKV-Mitgliedschaft

Seit 01.01.2002 gelten für GKV-Versicherte (Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte) folgende gesetzliche Regelungen für das Kassenwahlrecht in der GKV:

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, gekündigt werden. Der "Stichtag 30.09" für den Kassenwechsel von Pflichtversicherten ist entfallen. Für alle Kassenwechsel ab dem 01.01.2002 besteht in der neuen Krankenkasse eine Mindestversicherungsdauer (Bindefrist) von 18 Monaten (die früher geltende 12-monatige Bindefrist für Pflichtversicherte ist entfallen).

Beispiel 1 Mitglied seit dem 13.01.2006
Die 18-monatige Bindefrist ist mit Ablauf des 12.07.2007 erfüllt
Kündigung am 15.07.2007 zum nächstmöglichen Termin
Die Mitgliedschaft endet am 30.9.2007, da eine Kündigung nur zum Ablauf eines Monats erfolgen kann.

Beispiel 2 Mitglied seit dem 01.08.2002
Kündigung am 28.04.2007 zum nächstmöglichen Termin
Die Mitgliedschaft endet am 30.06.2007
Auch ein Arbeitgeberwechsel oder der Wechsel des Versicherungsgrundes (z. B. Arbeitslosigkeit oder der Rentenbeginn) begründen für sich alleine kein neues Wahlrecht, d.h. ein Krankenkassenwechsel ist auch hier nur unter Einhaltung der 18-monatigen Bindefrist sowie der Kündigungsfrist möglich.

Die neu gewählte Krankenkasse darf ihre Mitgliedsbescheinigung erst ausstellen, wenn ihr eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. (Hinweis: Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern wird ein Krankenkassenwechsel nur dann wirksam, wenn das Mitglied dem Arbeitgeber bzw. der freiwillig Versicherte der bisherigen Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt.)

Bei einer Beitragssatzerhöhung ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird und das Mitglied die Kündigung erklärt (Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Bindefrist!). Die Kündigung muss innerhalb des Monats, in dem die Beitragserhöhung gültig wird, bei der Krankenkasse eingehen.

Beispiel 3 Inkrafttreten der Beitragserhöhung = 01.09.
Ende des Monats, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird = 30.09.
Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse bis spätestens 30.09.
Kündigung wirksam zum 30.11.Versicherte können sowohl die Kündigungs- als auch die Wahlerklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist widerrufen.

Freiwillige Versicherte können auch zukünftig ohne Einhaltung der Bindefrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats in die PKV wechseln!

Kapitalbildende Lebensversicherung

Die Kapital bildende Lebensversicherung verbindet eine bedarfsgerechte Ergänzung der Altersvorsorge mit einem Todesfallschutz für die Hinterbliebenen bereits vom ersten Beitrag an: Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, erhalten die Hinterbliebenen die garantierte Versicherungssumme für den Todesfall. Erlebt der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt (Ablauf der Versicherungsdauer), so wird die garantierte Versicherungssumme ausgezahlt. Die Überschussbeteiligung erhöt die Versicherungsleistung zusätzlich.

Kapitalertragsteuer

Besondere Art der Einkommensteuer. Bestimmte Kapitalerträge unterliegen einem Steuerabzug, den der Schuldner für Rechnung des Gläubigers (Versicherungsnehmer) einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Die entrichteten Steuerbeträge stellen praktisch eine Vorauszahlung dar und werden auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Somit kann es zu einer Erstattung aber auch zu einer Nachzahlung kommen.

Kfz-Haftpflicht

Für nahezu jedes Kraftfahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, berechtigte Schadenersatzansprüche zu befriedigen und unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren. Sie leistet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
In der Haftpflichtversicherung haben Sie Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Als Versicherungsnachweis gilt in vielen Ländern die grüne Internationale Versicherungskarte (IVK).

Kfz-Versicherung Schadenhäufigkeit

Die Schadenhäufigkeit gibt die Anzahl der Schäden an, die innerhalb eines Kalenderjahres auf 1.000 versicherte Risiken entfallen. So haben statistisch gesehen z.B. von 1.000 Pkw 66 einen Kfz-Haftpflicht- und sogar 159 einen Vollkaskoschaden.

Kfz-Vollschutz

Der komplette Schutz für ein Kfz, seinen Fahrer und seine Insassen besteht aus:
-Kfz-Haftpflicht
-Kfz-Teilkaskoversicherung oder
-Kfz-Vollkaskoversicherung
-Fahrerschutz-Versicherung
-Schutzbrief oder Schutzbrief Plus
-Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

Kindernachversicherung PKV

Neugeborene können rückwirkend zum Tag der Geburt ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten versichert werden, sofern mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 3 Monaten versichert ist, die Anmeldung innerhalb von 2 Monaten ab Geburt erfolgt und das Kind nicht höher oder umfassender versichert wird. Schriftliche Nachmeldung mit Versicherungsnummer, Name und Adresse des Versicherungsnehmers, Name, Geschlecht, Geburtsdatum und gewünschten Versicherungsschutz des zu versichernden Kindes ggf. Höhe der Beihilfeansprüche und nach welchen Richtlinien.
In der Vollversicherung der Hinweis, ob die beitragsfreie Mitversicherung in der Pflegepflichtversicherung gegeben ist Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist bei Adoptionen die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

Kinderzulage

Bei der Förderung der zusätzlichen privaten Eigenvorsorge (Riester-Förderung) wird über die Grundzulage hinaus eine weitere Zulage gezahlt. Zu berücksichtigen ist jedes im Haushalt lebende Kind, für das der Berechtigte Kindergeld erhält.
Kinderzulage 2002 und 2003 46 EUR
2004 und 2005 92 EUR
2006 und 2007 138 EUR
Kinder bis 2007 geboren 185 EUR
Kinder ab 2008 geboren 300 EUR

Für Kinder, die ab 1.1.2008 geboren wurden, gilt eine Zulage von 300 EUR. Die Kinderzulage steht den Berechtigten je Kind insgesamt nur einmal zu.
Die Kinderzulage erhält der Zulagenberechtigte, der auch das Kindergeld erhält. Falls man dagegen über Freibeträge vorhandene Kinder steuerlich berücksichtigt und nicht bei der Familienkasse Anträge auf Kindergeld stellt, würde man keine Kinderzulagen erhalten.
Sofern das Einkommen der Kinder über 18 Jahre mehr als 7.680 EUR (ab 2004) beträgt, wird kein Kindergeld mehr gewährt, so dass damit auch die Grundlage für die Kinderzulage entfällt. Bei Ehepaaren, die die Voraussetzungen des §26Abs.1EStG erfüllen (vgl. Ehegattenregelung) wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet, auf jährlich zu stellenden Antrag beider Eltern alternativ dem Vater.

Kostenübernahme-Rechtsschutzversicherung

Bis zur Versicherungssumme - zzgl. Strafkaution als Darlehen werden im Schadenfall an Kosten (Vorschüsse) in allen Instanzen übernommen:
-die gesetzliche Vergütung des eigenen, frei wählbaren Rechtsanwaltes
-die gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens
-Gerichtskosten
-Zeugengebühren
-Kosten der gerichtlich herangezogenen Sachverständigen
-die Kosten eines Korrespondenzanwaltes in allen Auslandsstreitigkeiten sowie in Inlandsprozessen (außer Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar-/Standes-Recht im Inland), wenn der Wohnort des Versicherungsnehmers weiter als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt ist
-Kosten eines/einer technischen Sachverständigen/-organisation für die Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
-Kosten eines/einer technischen Sachverständigen/-organisation bei Streitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande/Anhänger
Lande/Anhänger sten der Zwangsvollstreckung für die ersten drei Vollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel
-Kosten der Zwangsvollstreckung für die ersten drei Vollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel
-Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten)
-Kosten aus Schieds- oder Schlichtungsverfahren
-Reise- und Übernachtungskosten des Versicherungsnehmers zu ausländischen Gerichten, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.


Krankenhausauswahl

Als gesetzlich Krankenversicherter gibt es keine freie Krankenhauswahl, sondern Einweisung in das nächstgelegene Krankenhaus Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Diensthabenden Arzt Der privat Krankenversicherte kann sich das Krankenhaus aussuchen mit Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung.

Krankenhaustagegeld

Zusatzversicherung der PKV bei einem Krankenhausaufenthalt zur Absicherung von Nebenkosten wie Telefongebühren, Fahrgeld, Zeitschriften usw.. Bei stationärer Aufnahme eines Kindes kann z. B. über das Krankenhaustagegeld für das Kind die Mitaufnahme eines Elternteils abgesichert werden.

Krankenhaustagegeld (Unfallversicherung)

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag in der vereinbarten Höhe gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen eines Unfalles in vollstationärer Behandlung in einem Krankenhaus befindet - längstens jedoch für 2 Jahre. Damit können zusätzliche Kosten (z.B. für die Übernachtung einer Begleitperson im Krankenhaus) finanziert werden, die während des Aufenthaltes anfallen, jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Krankenvollversicherung

Freiberuflern, Selbstständigen und gut verdienenden Angestellten mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze bieten Krankenversicherer die Möglichkeit, den Krankenversicherungsschutz nach dem individuellen Bedarf zu gestalten.

Krankenzusatzversicherung

Den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bieten die Versicherer die Ergänzung zu dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

Kurbeihilfe, Unfall

Diese Leistungsart ist zuschlagfrei mitversichert! Innerhalb von drei Jahren nach einem Unfall muss eine unfallbedingte medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen durchgeführt werden, deren Notwendigkeit mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen ist.

Kurzzeit-Kennzeichen

Kurzzeit-Kennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung bis zur Dauer von 5 Tagen. Sie können nur für Überführungs-, Prüfungs- und Probefahrten nicht zugelassener, aber zulassungspflichtiger Fahrzeuge verwendet werden.