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Versicherungslexikon

B

Bauherrenhaftpflichtversicherung

... schützt gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht als Besitzer des Baugrundstücks und des errichtenden Gebäudes vom Vertragsbeginn bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses. Haftpflichtansprüche werden z. B. gestellt, wenn ein spielendes Kind in einen nicht ordnungsgemäß abgedeckten Kanalschacht stürzt ein Passant sich nachts auf dem nicht ausreichend beleuchteten Gehweg an gelagertem Baumaterial verletzt ein Spaziergänger durch ein vom Gerüst fallendes Baumaterial getroffen wird ein Besucher bei der Besichtigung des Rohbaus vom nicht gesicherten Balkon stürzt.

Bauherrenvollschutz

... bietet Sicherheit für den Bauherren.
Wer ein Haus bauen will, sollte sich rechtzeitig mit den Risiken vertraut machen, die die Fertigstellung gefährden können. Schäden am Bau treten trotz sorgfältiger Planung und Vorbereitung immer wieder auf und können die vorgesehene Finanzierung gefährden.
Schäden treffen aber nicht nur den Bau selbst, sondern können auch durch ihn verursacht werden. Der Bauherr selbst setzt sich während der Bauzeit ebenfalls größeren Gefahren aus. "Bauen und Wohnen" bietet umfassende Sicherheit für den Bauherren.

Bauleistungsversicherung

...schützt vor den Kosten, die während der Bauzeit durch unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung an der Bauleistung entstehen können, z. B.
ungewöhnliche Witterungseinflüsse oder höhere Gewalt zerstören Baugrubenböschungen, führen zur Überflutung und Verschlammung von Baugruben und Kellern, decken Dächer ab oder reißen Flachdächer auf, aus undichten Rohrleitungen austretendes Wasser beschädigt Parkettböden, schwimmende Estriche, Gipswände, Isolierungen oder Türen,
Bauleistungen aller Art werden von unbekannten Personen fahrlässig oder böswillig beschädigt, z. B. Fensterscheiben, Estrichböden, Einbauküchen,
Diebe entwenden mit dem Gebäude fest verbundene Teile, wie z. B. Heizkörper, Elektroinstallationsteile, Waschbecken. Da neben dem Bauherren auch alle am Bau beteiligten Unternehmer und Handwerker durch diese Bauleistungsversicherung finanziell geschützt sind, ist es möglich, die Prämie entsprechend umzulegen.

Beaufort-Skala

dient der Beschreibung der Windstärke. Der englische Admiral Sir Francis Beaufort (1774-1857) entwickelte im Jahre 1806 diese nach ihm benannte Windskala, um die verschiedenen Stärken der Luftbewegungen ohne Meßgerät nach optischen Anzeichen zu bestimmen. Die ursprünglich 12-teilige Skala wurde 1946 auf Beschluß der Internationalen Meteorologischen Organisation auf 17 Beaufort erweitert.

Grad Beschreibung Folgen km/h
0 Windstille Rauch steigt gerade empor 1
1 leichter Zug Windrichtung angezeigt durch Zug des Rauches, aber nicht durch Windfahne
1-5
2 leichte Brise Wind am Gesicht fühlbar, Blätter säuseln, Windfahne bewegt sich 6-11
3 schwache Brise Blätter und dünne Zweige bewegen sich, Wind streckt einen Wimpel 12-19
4 mäßige Brise
Hebt Staub und loses Papier, bewegt Zweige und dünne Äste 20-28
5

frische Brise

Kleine Laubbäume beginnen zu schwanken, Schaumköpfe bilden sich auf Seen

29-38
6
starker Wind
Starke Äste in Bewegung, Pfeifen in Telegrafenleitung

39-49
7 steifer Wind Ganze Bäume in Bewegung, fühlbare Hemmung beim Gehen gegen den Wind 50-61
8 stürmischer Wind Bricht Zweige von den Bäumen, erschwert erheblich das Gehen im Freien 62-74
9 Sturm Kleinere Schäden an Häusern 75-88
10 schwerer Sturm Entwurzelt Bäume, bedeutende Schäden an Häusern 89-102
11 orkanartiger Sturm Verbreitete Sturmschäden 103-117
12-17 Orkan Schwerste Verwüstungen 118 und mehr

Begünstigter Personenkreis

Zum begünstigten Personenkreis gehören alle gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen:

Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber, Selbständige (zum Beispiel Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt), Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (so genannte Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden), Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),Wehr- und Zivildienstleistende, Entgeltersatzleistungsbezieher (zum Beispiel Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder meist auch Arbeitslosengeld II) Vorruhestandsgeldbezieher, wenn sie unmittelbar vor der Leistung versicherungspflichtig waren geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird, seit 01.07.2006 sind dies nur noch 4,5 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens für den Arbeitnehmer gegenüber 7,5 Prozent vor dem 01.07.2006, der Arbeitgeber entrichtet jetzt also pauschal 15 Prozent), ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach §421 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Beihilfe

Der Beamte hat aus seinen Dienstbezügen grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu decken, einschließlich der durchschnittlichen zu erwartenden Aufwendungen aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Bei krankheitsbedingten Belastungen, die das dem Beamten zumutbare finanzielle Ausmaß überschreiten, werden als Teil der Gesamtalimentationen ergänzende Beihilfe gewährt. Die Beihilfen ergänzen also die Eigenvorsorge, die aus laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Beitragsanpassung

Die Kalkulationsgrundlagen zur Beitragsberechnung entstammen aktuellen Statistiken über Höhe und Entwicklung der Gesundheitskosten und über die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Die Leistungsausgaben des Versicherers können sich jedoch wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Der Versicherer vergleicht daher jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Prozentsatz, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und - soweit erforderlich - mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Um die Beitragserhöhungen im Versichertenbestand abzumildern, werden z.T. Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung verwendet und zwar in der Weise, dass sie als Einmalbeitrag der Alterungsrückstellung des angepassten Tarifs zugeführt werden. So wird erreicht, dass die Beitragserhöhung einen bestimmten Prozentsatz bzw. einen bestimmten festen Betrag nicht überschreitet.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Der Arbeitnehmer muss für sein Einkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) entrichten. Diese Einkommenshöhe ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie gibt die Obergrenze des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes an. Sie wird jedes Jahr zum 01.01 vom Gesetzgeber neu bestimmt, orientiert an den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten der Versicherten. Der Wert für das Jahr 2009 beträgt 64.800,00 EUR (alte Bundesländer) und 54.600,00 EUR (neue Bundesländer).
Für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung beträgt sie 44.100 EUR im Jahr 2009.

Beitragsfreistellung

Können Beiträge nicht mehr entrichtet werden, kann ein Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt werden, sofern die Mindestversicherungssumme nicht unterschritten wird. Der Versicherungsschutz wird hierbei herabgesetzt. Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beitragsfreistellung findet der Kunde in seinem Versicherungsschein.

Beitragsrückerstattung

Anders als in der GKV wird bei der PKV das kostenbewusste Verhalten der Versicherten honoriert.
Für Leistungsfreiheit zahlen die Versicherer an die Versicherungsnehmer Monatsbeiträge zurück.

Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Voraussetzung ist der Eintritt eines Ereignisses, das die Rechtslage verändert hat, z. B. Beratung ob und wie viel Sie geerbt haben über Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
zum Unterhalt im Falle einer Trennung über Ihre Rechte und Pflichten als Vormund

Wichtig:
Voraussetzung ist immer eine Änderung der Rechtslage. Eine vorsorgliche Beratung ist nicht versicherbar. Der Rat oder die Auskunft darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.

Berufseinsteigerbonus

Riester-Sparer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab 2008 einmalig einen Bonus von 200 EUR als zusätzliche Grundzulage auf ihren Riester-Vertrag. Diesen Bonus erhalten automatisch auch alle diejenigen, die bereits vor 2008 einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben und am 01.01.2008 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Berufsgenossenschaft

siehe gesetzlicher Unfallschutz t (BG)

Berufsunfähigkeitsrente

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch die Renten wegen teilweiser und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kann künftig nicht mehr neu entstehen, weil es für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit allein auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt. Der erlernte Beruf spielt keine Rolle mehr; der so genannte Berufsschutz entfällt. Ausnahme: Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben auch dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind.
Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind allerdings so lange weiter zu zahlen, wie die Voraussetzungen nach dem alten Recht vorliegen.

Besteuerungsanteil

Für Leistungen aus Renten der 1. Schicht (Schichten der Altersvorsorge) ist grundsätzlich eine nachgelagerte, d. h. vollumfängliche Besteuerung vorgesehen (Steuerpflicht für Rentner). So wie für die Beiträge durch einen Übergangszeitraum ein vollständiger steuerlicher Abzug erreicht wird (Förderung der Beiträge), erfolgt auch für die Rentenleistung während eines Übergangszeitraumes die schrittweise Hinführung zu einer nachgelagerten Besteuerung. Dabei greift das sog. Kohortenprinzip, d. h. für Renten, die im selben Jahr beginnen, ist prozentual der gleiche Anteil zu versteuern (Besteuerungsanteil):
für Renten mit Beginn bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %
ab 2006 - 2020 jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils um 2 %
ab 2021 - 2040 jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils um 1 %.
Der Besteuerungsanteil ist für die gesamte Laufzeit der Rente festgelegt. Für Renten mit Beginn ab 2040 gilt ein Besteuerungsanteil von 100 %.

Betriebliche Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.
Der Arbeitgeber kann die Versorgung selbst durchführen oder auch mit einem rechtlich selbstständigen Versorgungsträger vereinbaren.
Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ist sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder durch beide gemeinsam möglich.

Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigt ist derjenige, dem die Leistung im Versicherungsfall zufließen soll. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht bedarf es für jede spätere Änderung der ausdrücklichen Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten

Brand

Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd (z. B. Ofen) entstanden ist oder ihn verlassen hat, und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Beispiel:
Durch eine unbemerkt heruntergefallene Zigarette fing der Teppichboden Feuer, das sich in der Wohnung schnell ausbreitete.

Bundesagentur für Arbeit

Träger der Arbeitslosenversicherung mit Sitz in Nürnberg