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Versicherungslexikon

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Abgeltungsteuer

Seit 01.01.2009 unterliegen Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Erträge, die während der Aufschubzeit (Zeit zwischen dem Versicherungsbeginn einer Rentenversicherung und dem Rentenbeginn) einer Rentenversicherung entstehen, bleiben dagegen steuerfrei, wenn später die Rente in Anspruch genommen wird.

Abgeltungsteuer

Seit 1.1.2009 ist in Deutschland die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Hierbei insbesondere auf Zinserträge (z. B. aus festverzinslichen Wertpapieren, Bankanlagen, Investmentfonds, Zertifikaten) und Dividenden (z. B. aus Aktien oder Investmentfonds). Ebenso unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Abgeltungsteuer. Damit entfällt die Steuerfreiheit bei einer Veräußerung nach einem Jahr Haltefrist (Spekulationsfrist). Ein Bestandsschutz gilt nur für Käufe vor dem 1.1.2009. Die Bemessungsgrundlage bilden die Bruttoerträge, die um den Sparer- Pauschbetrag (801 EUR (Ledige) bzw. 1.602 EUR (Verheiratete)) gekürzt werden. Ein weitergehender Werbungskostenabzug bzw. Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Die Abgeltungsteuer bedeutet grundsätzlich die Abgeltung der persönlichen und individuellen Steuerpflicht. Sofern der individuelle Steuersatz allerdings unter 25 % liegt, besteht die Möglichkeit, über die Veranlagung zur Einkommensteuer einen Teil der von den Kapitalerträgen einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Abgeltungsteuer zurück zu fordern. Für Lebens- und Rentenversicherungen bleiben die steuerlichen Vorteile trotz Abgeltungsteuer erhalten. Insbesondere die fondsgebundenen Versicherungen haben somit deutliche Vorteile gegenüber Fonds- oder Aktiensparplänen. Bei Lebens- und Rentenversicherungen werden die Erträge aus einer Ansparphase durch die Abgeltungsteuer nicht aufgegriffen.

Ablaufoptimierung

Die Ablaufoptimierung beschreibt die Erzielung des bestmöglichen Anlageergebnisses zum Ablauf der Versicherung bei einer vorgegebenen Risikoneigung.

Abschlag bei vorzeitigen Altersrenten

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, so wird die Rente um einen Abschlag gemindert. Der Abschlag beträgt pro Monat, um den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, 0,3 %(pro Jahr 3,6%). Der maximale Abschlag beträgt je nach Rentenart 18%. Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Die Abschläge finden ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme Anwendung. Wegen der geringeren Zahl von Beitragsjahren fällt die Rente niedriger aus.

AGRI International Life & Pension Network

Europäische Kooperation für die betriebliche Altersversorgung von über 13 europäischen Lebensversicherungsgesellschaften.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert (aRw) ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Er ist der dynamische Faktor in der Rentenformel und bestimmt somit maßgeblich die Höhe der Rente. Er beträgt im Jahr 2008 26,56 EUR (alte Bundesländer) und 23,34 EUR (neue Bundesländer) und gilt voraussichtlich bis zum 30.06.2009.

Altersrente für Frauen

Versicherte Frauen haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei der Altersrente für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich, wobei dann allerdings Rentenabschläge bis zu 18 Prozent in Kauf genommen werden müssen. Die Altersrente für Frauen ist von der Anhebung der Altersgrenze nicht betroffen. Sie fällt ab Jahrgang 1952 weg. Das heißt: Versicherte, die ab 1. Januar 1952 geboren sind, können diese Altersrente nicht mehr in Anspruch nehmen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird ab 1.1.2012 beginnend mit dem Jahrgang 1949 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist weiterhin mit dem 63. Lebensjahr möglich. Der maximale Abschlag erhöht sich allerdings von bisher 7,2 Prozent auf 14,4 Prozent. Für den Anspruch müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte haben die Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Für sie verbleibt es bei der Altergrenze von 65 Jahren. Versicherte, die zwischen 1948 und 1954 geboren sind und diese Voraussetzungen erfüllen, können die Altersrente bereits vorzeitig mit dem 62. Lebensjahr beziehen (Jahrgang 1948/49 schrittweise).

Altersrenten

Zu den Altersrenten zählen:
Regelaltersrente
- Altersrenten für Frauen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
- Altersrenten für langjährig Versicherte
- Altersrenten für Schwerbehinderte
Die Renten folgen der wirtschaftlichen Entwicklung. Jeweils zum 1.7. eines Jahres wird ein neuer aktueller Rentenwert bestimmt.
Die Renten werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird und ein neuer Monatsbetrag der Rente errechnet wird.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte haben Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeitzeiten aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert.
Darüber hinaus müssen die Versicherten die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Durch die Reformmaßnahmen hat der Gesetzgeber im Dezember 2003 auch hier eine Neuregelung getroffen.
Einen Rentenbeginn mit 60 Jahren für eine Altersrente nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit wird es künftig nicht mehr geben. Vom 1.1.2009 an wird der mit Abschlag frühestmögliche Renteneintritt das vollendete 63. Lebensjahr sein. Bereits vom 1.1.2006 an wird über einen Zeitraum von drei Jahren eine schrittweise monatliche Anhebung der Altersgrenze erfolgen.
Vertrauensschutzregelungen sind vorgesehen für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und bis zum 31.12.2003 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben oder am 1.1.2004 arbeitslos waren. Für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze nicht angehoben. Diese Personen können weiterhin mit 60 Jahren diese Altersrente erhalten - allerdings mit Abschlägen von 3,6 Prozent pro Jahr.
Alle anderen Versicherten, die zwischen dem 1.1.1946 und dem 31.12.1956 geboren wurden, sind von der schrittweisen monatlichen Anhebung betroffen. Vom individuellen Geburtsdatum hängt hier der frühestmögliche Rentenbeginn ab, der auch unter Inkaufnahme von Abschlägen nicht vorverlegt werden kann. Sind Sie zum Beispiel im Januar 1946 geboren, können Sie diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat erhalten; im Februar Geborene erst mit 60 Jahren und zwei Monaten und so fort.
Versicherte die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben auf diese Rente keinen Anspruch mehr.

Altersteilzeitmodelle

Modelle, die den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand regeln

Alterungsrückstellungen
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Die vom Versicherungsnehmer erhobenen Beiträge enthalten daher einen Sparanteil, der zur Bildung einer Alterungsrückstellung herangezogen wird, d. h. die Sparanteile werden vom Versicherungsunternehmen ertragsbringend angelegt, bis sie im Alter benötigt werden. Dieses Kalkulationsprinzip ist für die substitutive Krankenversicherung, d. h. für die Krankenversicherung, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen, gesetzlich vorgeschrieben. Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben 3,5 %. Dies ist ein Zinssatz, der von einer vorsichtigen Annahme hinsichtlich der Zinsentwicklung ausgeht. Wenn ein Unternehmen eine Nettoverzinsung von mehr als 3,5 % erzielt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als Überzinsen bezeichnet werden.
Diese Überzinsen werden insbesondere für die Beitragstabilisierung im Alter verwendet. § 12a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen.
Darüber hinaus werden in der Krankheitskosten-Vollversicherung auch die angesparten Beträge aus dem gesetzlichen Zuschlag gem. § 12 Abs. 4a VAG (siehe Gesetzlicher Zuschlag) zur Beitragsstabilisierung im Alter verwendet.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge gezahlt hat, die aber dennoch für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für Schwerbehinderte zählen Anrechnungszeiten auch für die Erfüllung der Wartezeit.
Zu den Anrechnungszeiten zählen:
- Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) oder Rehabilitationsleistungen
* Schwangerschaft und die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
- Arbeitslosigkeit
- Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung
- Rentenbezug
- Bezug von Ausgleichsleistung, Schlechtwetter- oder Anpassungsgeld
- Versicherungsfreie Lehrzeit
- Arbeitsausfalltage

Antrag
Ein Angebot des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Mit der Unterschrift erklärt der Kunde seinen Willen, eine bestimmte Versicherung abzuschließen.

AoU: Antrag ohne Unterschrift

Über Antrag ohne Unterschrift (AoU) können Kunden Verträge ohne Unterschrift schließen. Hierzu müssen die Kunden allerdings einmalig eine dementsprechende AoU-Erklärung ausfüllen und unterschreiben. Diese muss dann auf dem Postweg an die Versicherer geschickt werden. Das AoU-Verfahren gilt heute ausschließlich im Sachversicherungsbereich.

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der nach dem Einkommenssteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die als solche im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, werden als Arbeitseinkommen gewertet.
Arbeitseinkommen ist auch die Grundlage für die Berechnung der Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen (z. B. Handwerksmeistern). Auf Antrag des Selbstständigen können die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen berechnet werden.

Arbeitsgerichtsverfahren

Die Instanzen in Arbeitsgerichtsverfahren sind:
- Arbeitsgerichte
- Landesarbeitsgerichte
- Bundesarbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für alle arbeitsrechtlichen Verfahren. Eine Besonderheit besteht darin, dass auch bei einem gewonnenen Prozess in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht, keine Erstattung von Anwaltskosten erfolgt.
Die Folge:
Auch der Gewinner eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht muss die Kosten seines Anwaltes alleine tragen, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht.
Arbeitslosengeld

Kann einem Arbeitslosen nicht sofort zumutbare Arbeit vermittelt werden, so erhält er unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld anstelle des ausfallenden Entgelts. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung.
Wie viel?
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem zuletzt erzielten pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem versicherungspflichtigen Bruttoentgelt ergibt. Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der Steuervorschrift haben, erhalten einen erhöhten Leistungssatz. Die Leistungssätze werden - nach Bruttoentgelten und von der Lohnsteuerklasse abhängigen Leistungsgruppen geordnet - in Tabellen festgelegt. Wie lange Arbeitslosengeld bewilligt wird, hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Arbeitslosmeldung ab, mindestens für 180, höchstens für 360 Kalendertage. Bei älteren Arbeitslosen kann die Anspruchsdauer bis zu 960 Kalendertage betragen.
Wer?
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, d. h., beschäftigungslos und eine versicherungspflichtige wöchentlich mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung sucht, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet hat. Die persönliche Arbeitslosmeldung schließt den Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war. Bei Vorliegen bestimmter Tatbestände kann die 3-Jahresfrist verlängert werden. Für Arbeitnehmer, die allein wegen der Besonderheit ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weniger als 360 Kalendertage im Kalenderjahr beschäftigt werden, genügen 180 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 16 Monate. Für 58-jährige und ältere Arbeitslose besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Arbeitslosengeld auch dann zu beziehen, wenn sie nicht mehr arbeiten möchten.

Arbeitslosengeld II - Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit 01.01.2005 werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II zusammengeführt. Auch als Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet.
Die neue Leistung Grundsicherung für Arbeitsuchende wird von zwei Trägern erbracht, nämlich der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunale Träger), soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.

Arbeitslosenhilfe

Wer arbeitslos ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld, Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitslosenhilfe wird aus Steuermitteln finanziert.
Ein grundlegender Unterschied zum Arbeitslosengeld besteht darin, dass das Arbeitslosengeld eine aus Beitragsmitteln der Arbeitsförderung finanzierte Versicherungsleistung ist.
Seit dem 01.01.2005 werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II zusammengeführt.

Arbeits-Rechtsschutz

Seit 01.01.2005 werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II zusammengeführt. Auch als Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet.
Die neue Leistung Grundsicherung für Arbeitsuchende wird von zwei Trägern erbracht, nämlich der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunale Träger), soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.

Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten.

Aufschubzeit

Zeit zwischen dem Versicherungsbeginn einer Rentenversicherung und dem Rentenbeginn.
Eine Aufschubzeit gibt es ausschließlich bei aufgeschobenen Rentenversicherungen.
Bei sofort beginnenden Rentenversicherungen liegen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn auf dem gleichen Termin.

Auslandsschäden

Schäden, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes verursacht werden sind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung weltweit mitversichert.
Beispiel:
Ein Urlauber verletzt mit seinem Fahrrad auf Mallorca durch verkehrswidriges Verhalten einen Dritten: Übernahme der notwendigen Behandlungskosten; Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung

In bestimmten Fällen kann die Rechtsschutzversicherung - um die Risikogemeinschaft nicht unzumutbar zu belasten - keinen Versicherungsschutz bieten. Die wichtigsten Risikoausschlüsse sind:
- Bausachen
- Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten
- Familien- und erbrechtliche Angelegenheiten (soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht)
- Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes
- Kartell- oder sonstiges Wettbewerbsrecht
-Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind (z. B. Betrug, Diebstahl); bei verkehrsrechtlichen vorsätzlichen Vergehen wie Unfallflucht, Nötigung besteht Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer nicht rechtskräftig verurteilt wird.