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Versicherungslexikon

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Schadenaufwand je PKW-Unfall

Die Schadenaufwendungen je Pkw-Unfall betragen durchschnittlichin der Haftpflichtversicherung ca. 3.000 Euro, in der Vollkaskoversicherung ca. 1.200 Euro und in der Teilkaskoversicherung ca. 500 EuroQuelle: GDV-Gesamtstatistik 2007

Schadenersatz

Schadenersatz ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen anderen (Schädiger). Die Pflicht zum Schadenersatz ergibt sich in der Regel aus der Verletzung gesetzlicher Haftpflichttatbestände. Grundsätzlich ist der Schadenersatz auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet.
Beispiel:
Herr G. versengt mit seiner Zigarette das Jackett eines Bekannten. Er ist diesem rechtlich zum Schadenersatz verpflichtet.

Schadenersatz-Rechtsschutz

Für die Durchsetzung - nicht für die Abwehr - gesetzlicher Haftpflichtansprüche gegen einen Schädiger bei erlittenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, z. B. nach einem Verkehrsunfall.
- Kfz-Reparaturkosten, Abschleppkosten, Leihwagenkosten oder Nutzungsausfallersatz
- Schmerzensgeld, Arzt- und Krankenhauskosten
- Verdienstausfall, Rentenzahlungen (Gewinn- oder Umsatzverlust)

Schadenfreiheitsrabatt

Für die meisten Kraftfahrt-Versicherungsverträge wird ein Schadenfreiheitsrabatt (SFR) gewährt, wenn sie über mindestens ein volles Kalenderjahr schadenfrei bestanden haben. Diesen Schadenfreiheitsrabatt gibt es für die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Er wird für jede Versicherungsart besonders gerechnet. So kann durchaus die Haftpflichtversicherung in einer anderen Schadenfreiheitsklasse sein als die Vollkaskoversicherung, je nachdem, wie viele schadenfreie Jahre der Versicherungsvertrag für die Versicherungsarten bestand.

Schadenminderung

Ebenso wie generell der Geschädigte den Schaden abzuwenden und zu mindern hat, trifft den Versicherungsnehmer eine grundsätzliche Obliegenheit zu Abwendung und Minderung des Haftpflichtschadens, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Dabei soll der Versicherungsnehmer so handeln, als ob er nicht versichert wäre.
Beispiel:
Der Mieter eines Mehrfamilienhauses verursacht fahrlässig einen Zimmerbrand: durch die sofortige Warnung der übrigen Hausbewohner und Benachrichtigung von Polizei und Feuerwehr, sowie die zumutbare Ergreifung von eigenen Maßnahmen zur Abwendung größeren Schadens erfüllt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, die ihm im Schadenfall auferlegt sind.

Schadenstatistik - Wohngebäude

Im Jahr 2005 gab es in Deutschland etwa 1,5 Millionen Schäden an Wohngebäuden. Davon entfallen auf:

- Feuerschäden (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion) 10%
- Leitungswasserschäden (inkl. Rohrbruch, Frost)54%
- Sturmschäden (inkl. Hagel)35%
- Elementarschäden1%
- Totalschäden sind keine Seltenheit.
Quelle: GDV-Jahrbuch 2006 Die deutsche Versicherungswirtschaft, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe 2006

Schadenversicherung

Sammelbegriff für Versicherungsformen, deren Leistung auf einen tatsächlich entstandenen und konkret nachweisbaren Schaden am Vermögen des Versicherten begrenzt ist. Zum Beispiel die Haftpflichtversicherung oder die Rechtschutzversicherung.

Schichten der Altersvorsorge

1. Schicht (Basisversorgung):
Gesetzliche Rentenversicherung
Landwirtschaftliche Alterskassen
Berufsständische Versorgungseinrichtungen
Private Basisrenten ("Rürup"-Rente)

2. Schicht (Kapitalgedeckte Zusatzversorgung):
"Riester"-Rente
Renten der betrieblichen Altersversorgung

3. Schicht (Kapitalanlageprodukte):
alle übrigen der Vorsorge dienende Kapitalanlageprodukte
(z. B. Renten- und Kapitallebensversicherungen, die nicht zur 1. oder 2. Schicht zuzurechnen sind)

Schutzbrief

Der Schutzbrief für Pkw, Krafträder und Camping-Kfz beinhaltet eine Vielfalt an Serviceleistungen für den Fall, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall haben oder auf Reisen in eine Notlage geraten. Einzelheiten können Sie unserer Produktinformation zum Schutzbrief entnehmen.
Voraussetzung für den Abschluss des Schutzbriefs ist, dass für das Fahrzeug bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer höheren Deckungssumme als die gesetzlichen Mindestversicherungssummen besteht.
Mit dem Schutzbrief haben Sie Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

Schutzbrief Plus

Der Schutzbrief Plus beinhaltet alle Schutzbrief-Leistungen und zusätzlich die Auslandsschaden-Versicherung.
Damit können Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im europäischen Ausland Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen und müssen sich nicht mit dem ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auseinandersetzen. Zudem regulieren wir Ihre Ansprüche nach deutschem Recht und nicht nach dem Recht des Unfallortes; dort kann der Umfang des Schadenersatzes deutlich geringer sein als in Deutschland.

Shiften

Mit dem so genannten Shiften werden die gesamten Anteileinheiten bewertet und der Policenwert in eine andere Anlagestrategie übertragen. Auch die zukünftigen Beiträge werden in die neu gewählte Anlagestrategie investiert.

Sofort beginnende PrivatRente

Die lebenslange garantierte Rentenzahlung beginnt hier nach der Entrichtung eines Einmalbeitrages, beispielsweise aus einer fälligen Lebensversicherung. Aber auch in jungen Jahren können bereits größere Kapitalbeträge, z. B. aus einer Erbschaft für eine lebenslange Rentenleistung verwendet werden.

Sofort beginnende zeitlich befristete Rente

Hierbei handelt es sich um eine sofort beginnende Rente gegen Zahlung eines Einmalbeitrages. Die Rente wird bis zum Tod der versicherten Person, mindestens bis zum Ablauf einer eventuell vereinbarten Garantiezeit und höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Rentenzahlungsdauer gezahlt. Die Rente wird nur mit dem niedrigen Ertragsanteil besteuert (nach 55 Abs. 2 EStDV).

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind in 10 Einkommensteuergesetz geregelt. Sie werden unterteilt in:
a) unbeschränkt abzugsfähige Ausgaben
-Gezahlte Kirchensteuer
-Renten und dauernde Lasten

b) beschränkt abzugsfähige Ausgaben Altersvorsorgeaufwendungen
-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
-Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen
-Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
-Beiträge zu privaten Basisrenten ("Rürup"-Rente)

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
-Beiträge zur Krankenversicherung
-Beiträge zur Pflegeversicherung
-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
-Beiträge zur Unfallversicherung
-Beiträge zur Haftpflichtversicherung
-Beiträge zur (selbständigen) Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
-Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
-Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall der 3. Schicht (Schichten der Altersvorsorge) mit Abschluss vor dem 01.01.2005
Der steuerliche Abzug der Vorsorgeaufwendungen wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 01.01.2005 neu geregelt.

Sozialgerichts-Rechtsschutz

Für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten, wie z. B.
-Kürzung von Rentenansprüchen durch die BfA oder LVA
-Ablehnung der Anerkennung durch die Sozialversicherung
-Sperrzeit vom Arbeitsamt beim Arbeitslosengeld
-Streitigkeiten mit der Krankenkasse über Leistungen

Sozialversicherungsabkommen

Mit folgenden Ländern besteht ein so genanntes Sozialversicherungsabkommen:
-Belgien
-Bosnien-Herzegowina
-Dänemark
-Estland
-Finnland
-Frankreich
-Griechenland
-Großbritannien/Nordirland
-Irland
-Island
-Italien
-Jugoslawien
-Kroatien
-Lettland
-Liechtenstein
-Litauen
-Luxemburg
-Mazedonien
-Norwegen
-Österreich
-Polen
-Portugal
-Schweden
-Schweiz
-Slowakei
-Slowenien
-Spanien
-Tunesien
-Türkei
-Tschechien
-Ungarn
-Zypern

Standardtarif PKV

Standardtarif für ältere Versicherte

Der Standardtarif ist seit dem 01.07.1994 für Nichtbeihilfeberechtigte (Tarif STN) und seit 01.07.2000 zusätzlich für Beihilfeberechtigte (Tarif STB) gesetzlich vorgesehen.
Der Standardtarif wurde jeweils im Zusammenhang mit einer Änderung des 257 SGB V eingeführt. Ein Arbeitgeber darf den KV-Beitrag nur noch bezuschussen, wenn das jeweilige PKV-Unternehmen seines Arbeitnehmers u. a. den Standardtarif führt.
Der Standardtarif bietet dem Vermittler erstmalig die Möglichkeit, für die PKV eine gesetzlich festgelegte Höchstbeitragsgarantie abzugeben. Der Beitrag dieses Tarifes darf nämlich nicht teurer sein als der durchschnittliche GKV-Höchstbeitrag. Die Begrenzung auf diesen Höchstbeitrag wird durch einen unternehmensübergreifenden finanziellen Spitzenausgleich geregelt. Da es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif handelt, sind Leistungen und Tarifbeiträge bei allen PKV-Unternehmen gleich.
Wichtig:
Beim Wechsel eines Versicherten in den Standardtarif werden die vorhandenen Alterungsrückstellungen angerechnet. Daher ist meistens ein Beitrag unter dem GKV-Höchstbeitrag zu zahlen. Der Standardtarif darf nicht mit Zusatzversicherungen ergänzt werden.
Bisher ggf. vereinbarte Risikozuschläge werden auch im Standardtarif bis zum Höchstbeitrag erhoben.
Ein evtl. bestehender Leistungsausschluss in den Krankheitskostenvolltarifen wird in einen Risikozuschlag umgewandelt, der im Beitrag für den Standardtarif ebenfalls berücksichtigt wird.
Wer kann in den Standardtarif wechseln?
-Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren private, arbeitgeberzuschuss-berechtigte Krankenvollversicherung mindestens 10 Jahre besteht.

Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen

Kapitalleistungen aus Versicherungen der 3. Schicht (Schichten der Altervorsorge) werden unterschiedlich besteuert:
Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004
Im Erlebensfall oder beim Rückkauf ist grundsätzlich der volle Unterschiedsbetrag aus Versicherungsleistung abzüglich der entrichteten Beiträge einkommensteuerpflichtig. Der Unterschiedsbetrag unterliegt jedoch nur zur Hälfte der Besteuerung, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betragen und der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Todesfallleistung unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung.
Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
Im Erlebensfall oder bei Rückkauf ist die Versicherungsleistung steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre
-laufende Beitragszahlung (mindestens 5 Jahre)
-Mindesttodesfallschutz von 60 %
-ein Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt wird
-kein entgeltlicher Erwerb der Versicherungspolice
-keine steuerschädliche Abtretung.
Andernfalls ist die Versicherungsleistung mit ihren rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen einkommensteuerpflichtig.
Die Todesfallleistung unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung, wenn für einen Vertrag die obigen Voraussetzungen erfüllt bzw. vereinbart sind.

Steuerliche Behandlung von Rentenleistungen

Je nach Art der Rentenversicherung erfolgt eine Zuordnung zu einer der 3 Schichten der Altersvorsorge. Die Besteuerung der Rentenleistung ist abhängig von der Schicht, zu der die Rentenversicherung gehört, und davon, ob die Rentenleistung auf geförderten oder nicht geförderten Beiträgen (Förderung der Beiträge) beruht. Schicht Förderung der Beiträge Bemessungsgrundlage für Besteuerung 1 gefördert / nicht gefördert Besteuerungsanteil 2 nicht gefördert Ertragsanteil 2 gefördert Rentenleistung vollumfänglich (nachgelagerte Besteuerung) 3 gefördert / nicht gefördert Ertragsanteil oder Unterschiedsbetrag

Steuerlicher Abzug der Vorsorgeaufwendungen

Der steuerliche Abzug der Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 01.01.2005 neu geregelt.
Altersvorsorgeaufwendungen sind nach einem in 2005 begonnenen Übergangszeitraum ab 2025 in Höhe von 20.000 EUR (40.000 EUR bei Zusammenveranlagung) steuerlich abzugsfähig. Während des Übergangszeitraumes erhöht sich sukzessive der Anteil der steuerlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen. Wenn die Altersvorsorgeaufwendungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung den maximalen Förderrahmen (20.000 EUR/ 40.000 EUR) nicht übersteigen, sind abzugsfähig: in 2008 ein Anteil von 32% von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn auch ein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 4% in 2008 ein Anteil von 66% von den Beiträgen zu einer privaten Basisrente und von den Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn kein Arbeitgeberanteil geleistet wird;
jährliche Erhöhung des abzugsfähigen Anteils um 2%.Sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich in Höhe von 2.400 EUR mit steuerlicher Wirkung abziehbar. Der Abzugsbetrag mindert sich auf 1.500 EUR, wenn die Krankenversi...>>>

Steuerpflicht für Rentner

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den "sonstigen Einkünften" im Sinne des Einkommensteuerrechts; sie sind damit steuerpflichtig.
Besteuerung bis zum 31.12.2004
Bis zum 31.12.2004 waren die Renten dabei nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem so genannten "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners bei Beginn der Rente. In der Mehrzahl der Fälle war keine Einkommensteuer zu zahlen. Bezog der Rentner oder sein Ehegatte aber außer der Rente weitere Einkünfte, so war es möglich, dass Steuern gezahlt werden mussten.
Besteuerung seit 01.01.2005 (Alterseinkünftegesetz)
Zum 01.01.2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfüllt der Gesetzgeber zum einen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes, die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Leibrenten (z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zu beseitigen. Zum anderen soll das Besteuerungssystem einfacher und transparenter werden, damit die zusätzliche private Altersvorsorge unterstützt wird.
Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen soll über einen Zeitraum von 35 Jahren schrittweise nachgelagert geschehen. Das heißt: Die Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung werden steuerlich freigestellt, darauf beruhende Alterseinkünfte entsprechend versteuert. Dies entspricht dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Außerdem stehen durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen weitere Mittel für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung zur Verfügung.
Seit 1.1.2005 sind 50 Prozent einer Rente steuerpflichtig. Das betrifft sowohl die im Jahr 2005 zugehenden als auch die bis dahin bereits bewilligten Renten.

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten, z. B. im Zusammenhang mit
-dem Lohnsteuerjahresausgleich
-der Einkommensteuererklärung
-Schenkungssteuern, Erbschaftssteuern, Kfz-Steuern
-Zöllen
-Gebühren und Abgaben
Wichtig:
Steuerbußgeldverfahren gehören zum Bereich Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. Dort besteht auch schon außergerichtlich Versicherungsschutz.

Straf-Rechtsschutz

Zur Verteidigung gegen den Vorwurf eines
-verkehrsrechtlichen Vergehens
-sonstigen Vergehens, dessen vorsätzlich wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, wie z.B. Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung
Kein Rechtschutz bei Verurteilung wegen Vorsatzes.

Strafverfahren

Die Instanzen in Strafverfahren sind:
-Amtsgericht
-Landgericht
-Oberlandesgericht
-Bundesgerichtshof
Strafverfahren sind z.B. Vorwürfe wegen verkehrsrechtlicher oder sonstiger Vergehen.

Stundung des Beitrages

Bei Beitragszahlungsschwierigkeiten sollte ein Vertrag nicht gekündigt werden, da sonst der Versicherungsschutz verloren geht.
Eine von vielen Möglichkeiten ist die Stundung der Beiträge für eine gewisse Zeit, das heißt der Versicherungsnehmer bezahlt für diese Zeit keine Beiträge oder nur Teilbeträge, wofür er jedoch Stundungszinsen bezahlen muss.
Vorteil: Der Versicherungsschutz bleibt in voller Höhe erhalten.

Sturm

Sturm im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Beispiel:
Bei einem heftigen Sturm der gemessenen Windstärke 9 1/2 wurden mehrere Dächer von Häusern an der Nordseeküste abgedeckt: die Kosten für die Reparatur der Gebäude übernahm der Sturm-Versicherer.

Switchen

Beim Switchen bleibt der bisher erreichte Policenwert in der ursprünglich gewählten Anlagestrategie. Es werden ausschließlich die zukünftigen Beiträge in die neu gewählte Anlagestrategie investiert.