Sie sind hier: Startseite » Lexikon

Versicherungslexikon

R

Rückdatierung

Die Rückdatierung von Versicherungsverträgen hat eine steuerschädliche Wirkung. Der steuerliche Beginn der Lebens- oder Rentenversicherung ist der im Antrag gewählte Beginn, wenn von diesem Termin ab binnen drei Monaten die Versicherung policiert wird und der erste Betrag gezahlt wird. Verzögert sich die Policierung, so ist der steuerliche Beginn der Tag der Policierung.

Rückdeckungsversicherung

Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist die in der Praxis noch immer am weitesten verbreitete Form der Finanzierung einer Pensionszusage. Dazu wird vom Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben seines Mitarbeiters abgeschlossen, bei der der Arbeitgeber Beitragszahler und Bezugsberechtigter ist. Die Leistungen der Rückdeckungsversicherung werden dabei meistens so vereinbart, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles aus der Pensionszusage (Tod, Berufsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze) die benötigten Leistungen durch die Rückdeckungsversicherung zur Verfügung gestellt werden.

Rücktritt

Im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen berechtigen nicht angezeigte oder nicht richtig angegebene Erkrankungen das Versicherungsunternehmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurückzutreten. Bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten 3 Jahre kann das Versicherungsunternehmen auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten.

Ratenzuschlag

Bei Versicherungen sind Ratenzahlungen möglich, die jedoch zu Zinsverlusten und erhöhten Kosten für die Versicherungsgesellschaft führen. Deshalb wird bei unterjährlicher Beitragszahlung ein Ratenzuschlag erhoben.

Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
Die Absicherung für Miet- und Pachtverhältnisse, sonstige Nutzungsverhältnisse und dingliche Rechte, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.

Wer / was ist versichert:

Versicherungsnehmer in seiner jeweils angegebenen Eigenschaft als Eigentümer
Vermieter
Verpächter
Mieter Nutzungsberechtigter des bezeichneten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles

Wichtig:
Der Eigentümer, Vermieter oder Verpächter muss alle Wohnungen/Einheiten seines Gebäudes oder Grundstückes - innerhalb eines Vertrages - absichern.
Versicherte Leistungsarten:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
Steuer-Rechtschutz

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (nicht im gewerblichen Rechtsschutz-Bereich)

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen des täglichen Lebens (einschließlich Versicherungsverträge) und aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, z. B. Mängelansprüche bei Kauf, Verkauf, Werkvertrag Kfz-Kauf, Kfz-Reparatur- und Mietwagenstreitigkeiten Auseinandersetzung mit der eigenen Lebens-, Kranken-, Unfall- Hausrat oder Kraftfahrtversicherung Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht

Rechtsschutz-Leistungsarten

-
Schadenersatz-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich vor deutschen Gerichten
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Arbeits-Rechtsschutz
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Opfer-Rechtsschutz (im Privatbereich)

Regelaltersrente

Das Renteneintrittsalter (Regelaltersgrenze) liegt bisher bei 65 Jahren. Die Regelaltersgrenze wird ab dem 1.1.2012 beginnend mit dem Jahrgang 1947 auf das 67. Lebensjahr angehoben. Somit können Versicherte, die ab 1964 geboren sind, die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren in Anspruch nehmen.
Für den Anspruch müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Vollendung des 67. Lebensjahres
Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren.
Ein Hinzuverdienst ist in beliebiger Höhe möglich.
Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Regelaltersrente haben die Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Für sie verbleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt.
Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben Versicherte ab dem Jahr 2012, wenn siedas 65. Lebensjahr vollendet haben
45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten, Ersatzzeiten und Berücksichtigungszeiten für die Wartezeit haben. Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, werden bei der Wartzeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt.

Rentenabschlag

Wer seine Rente vor der angehobenen Altersgrenze in Anspruch nimmt, erhält sie um einen Abschlag vermindert. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3%, pro Jahr 3,6 %. Geht der Versicherte zwei Jahre vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze in Rente, wird sie um 7,2 % gemindert. Bei fünf Jahren reduziert sich die Rente um 18 %.

Hinweis:
Gemessen an der Regelaltersrente ab dem 65. bzw. 67. Lebensjahr wirken sich die fehlenden Beitragsjahre rentenmindernd aus.
Diese finanzielle Einbuße durch den Rentenabschlag bleibt während der gesamten Dauer des Rentenbezuges wirksam, also auch nach Erreichen der Altersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren.

Rentenarten

-
Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
- Die Rente wegen Alters wird geleistet alsRegelaltersrente
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeit
- Altersrente für Frauen
- Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Die Rente wegen Todes wird geleistet als Witwenrente oder Witwerrente
- Erziehungsrente
- Waisenrente

Rentenformel

Nach dem Rentenreformgesetz besteht die Rentenformel aus
drei Faktoren:den persönlichen Entgeltpunkten (PEP), die sich aus der Summe der jährlichen Entgeltpunkte und dem Zugangsfaktor ergeben
dem Rentenartfaktordem aktuellen Rentenwert Das Ergebnis entspricht der monatlichen Rente (Brutto). Die Rentenhöhe reduziert sich mindestens noch um den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Rentenrechtliche Zeiten

Hierbei handelt es sich um einen Sammelbegriff für alle im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsamen Zeiten. Sie wirken sich auf die Wartezeit und die Rentenhöhe aus. Rentenrechtliche Zeiten sind:Beitragszeiten Beitragsfreie Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeiten) Kinderberücksichtigungszeiten

Rentensplitting

Die nachfolgende neue Regelung gilt nur für Ehepaare, die die Ehe ab dem 01.01.2002 schließen, und für bereits verheiratete Paare, bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind.

Künftig können die Ehepartner zwischen der Hinterbliebenenrente und dem neu eingeführten Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Als Voraussetzung für das Rentensplitting müssen bei beiden Ehepartnern 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen. Es erfolgt eine Aufteilung der Rentenansprüche während des Ehezeitraums auf den Grundsätzen des Versorgungsausgleiches im Scheidungsfall. Dabei werden Entgeltpunkte und Wartezeiten des besserverdienenden Ehepartners auf den anderen Ehegatten übertragen. Die übertragenen Anwartschaften wirken sich jedoch erst mit der Altersrentenbezug aus. Ein Anspruch auf eine abgeleite Rente nach dem Unterhaltsersatzmodell, also große bzw. kleine Witwen-/ Witwerrente im Hinterbliebenenfall ist dadurch ausgeschlossen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Erwerbsgemindert ist nicht

wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist weggefallen.
Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Hinzuverdienst grenzen zu beachten.
Seit dem Jahr 2001 werden die Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch als Zeitrenten für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn gezahlt. Die Befristung kann wiederholt werden. Eine Befristung der Rente entfällt allerdings, wenn keine Aussicht mehr auf Besserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungsvermögens besteht.
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Der Abschlag wird vom Jahr 2001 an stufenweise eingeführt. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist der maximal mögliche Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.

Geplante Neuregelung:
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Liegt der Beginn dieser Renten vor dem 62. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr), fällt der maximale Abschlag von 10,8% an.
Ausnahme: bis 2023 können 63 Jahre alte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren weiterhin ohne Abschläge die Rente beanspruchen. Von 2024 an gilt dies nur noch nach 40 Pflichtbeitragsjahren.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen.
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kann künftig nicht mehr neu entstehen, weil es für die Prüfung allein auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ankommt. Der erlernte Beruf spielt demgegenüber keine Rolle; es gibt keinen so genannten Berufsschutz mehr. Ausnahme: Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben auch dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht einem Versicherten zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Der Versicherte kann aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter sechs Stunden täglich ausüben.
Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung) 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Kalendermonaten
Nichtüberschreitung der gültigen Hinzuverdienstgrenze Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Freiwillig Versicherte können nur dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben und ab 1.1.84 lückenlos jeder Monat mit einem Beitrag oder einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist.
Die dem Versicherten zustehende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist vom Zahlbetrag her halb so groß wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für den abschlagfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, schrittweise, beginnend im Jahr 2012, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der Abschlag beträgt weiterhin maximal 10,8%.
Seit 2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung steht einem Versicherten zu, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:Der Versicherte kann aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden täglich ausüben
Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung) 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Kalendermonate
Nichtüberschreitung der gültigen Hinzuverdienst grenzeFreiwillig Versicherte können nur dann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn sie am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben und ab 1.1.84 lückenlos jeder Monat mit einem Beitrag oder einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Versicherte auch, wenn er bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist und wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.
Seit 2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für den abschlagfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, schrittweise, beginnend im Jahr 2012, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der Abschlag beträgt weiterhin maximal 10,8 %.

Riester-Faktor

Angesichts der demographischen Entwicklung - immer mehr Rentenempfänger stehen immer weniger Beitragszahlern gegenüber - wurden in die Rentenanpassungsformel drei Regeln eingebaut, die die Rentenerhöhungen vermindern. Neben dem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Nachholfaktor bestimmt der Riester-Faktor die Minderung der Rentenerhöhungen. Der Riester-Faktor oder auch Riester-Treppe genannt, begründet sich daraus, dass die deutschen Bürger das sinkende Rentenniveau durch privates Sparen mit der Riesterrente ausgleichen können. "Da dies eine Belastung der Erwerbstätigen bedeutet, müssen auch die Rentner Einschnitte hinnehmen", heißt es dazu von der Bundesregierung. Jede Rentenerhöhung wird durch den Riester-Faktor daher um 0,6 Prozentpunkte reduziert.

Riester-Rente

Diese auf die staatliche Förderung ausgerichtete private Rentenversicherung ermöglicht es die staatlichen Zulagen und Steuervorteile der sog. "Riester-Förderung" zu nutzen.


Risiko-Lebensversicherung
Die Versicherungssumme wird nur bei Tod des Versicherten innerhalb der Versicherungsdauer fällig. Es wird für den Ablauf kein Kapital angespart.

Umtauschrecht:
Im Rahmen des Umtauschrechts kann der Versicherungsnehmer eine Risikolebensversicherung jederzeit innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre auf schriftlichen Antrag ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Kapital bildende Lebensversicherung oder in eine Rentenversicherung mit flexibler Todesfall-Leistung umtauschen.