Immobilienlexikon
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Fenster- und Lichtrecht
Das Fensterrecht regelt, ob und wie Grundstückseigentümer in oder an der Außenwand eines Gebäudes Fenster anlegen dürfen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Fenster, Türen und zum Betreten bestimmte Bauteile (Balkone, Terrassen) angebracht werden dürfen.
Das Lichtrecht schützt bestehende Fenster gegen Eingriffe durch den Nachbarn. Geregelt wird die Befugnis des Grundstückseigentümers, dem Nachbarn die Verbauung im Bereich des Lichteinfalls zu verbieten.
Geregelt ist das Fenster- und Lichtrecht in den privatrechlichen Rechtsvorschriften der Nachbarschaftsgesetze der Bundesländer.
Fernwärme
Fernwärme wird von zentralen Heizkraftwerken erzeugt und per Rohrsystem zum Verbraucher geliefert. Früher war für Mieter und Vermieter die Unterscheidung zwischen Fernwärme und Zentralheizung von Bedeutung, da die Fernwärme nicht nach der Heizkostenverordnung, sondern nach den AVB Fernwärme (Allgemeine Versorgungsbedingungen) abgerechnet wurde. Diese berücksichtigen nur den Verbrauch, aber keinen festen Kostenanteil. Seit 1.3.1989 wird auch die Fernwärme nach der Heizkostenverordnung abgerechnet. Der Verbrauch ist bei Mietwohnungen nicht mehr mit den zuvor üblichen Wassermengenzählern, sondern mit Heizkostenverteilern zu ermitteln. Vor dem 30.9.1989 eingebaute Wassermengenzähler dürfen weiterverwendet werden. Nach heutiger Rechtsprechung stellt der Austausch einer Gasetagenheizung gegen einen Fernwärmeanschluss keine Modernisierungsmaßnahme dar, weil er nicht zur Verbesserung des Wohnwerts führt. Da man bei Fernwärme z.T. sogar von höheren Heizkosten ausgeht, kann ein Vermieter aufgrund des Fernwärmeanschlusses keine Mieterhöhung wegen Modernisierung durchführen. (LG Hamburg, Urt. v. 8.1.2002, Az.316 S 136/01)
Festdarlehen
Wird auch Festbetrags-, Fälligkeitsdarlehen oder endfälliges Darlehen genannt. Es handelt sich dabei um ein Darlehen, das erst am Ende der Laufzeit durch eine einmalige Zahlung getilgt wird. Während der Laufzeit des Darlehens werden nur Zinsen gezahlt. Statt der Tilgungszahlungen werden Beiträge für eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag entrichtet.
Festpreis
Die Vereinbarung eines Festpreises ist sowohl für den Erwerb vom Bauträger als auch für den Fertighausvertrag charakteristisch. Dennoch bedarf die Vereinbarung eines Festpreises einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag. Als Bauherr sollten Sie die Festpreisabrede besonders genau prüfen. Durch unklare Formulierungen und unübersichtliche Vertragsgestaltungen wird die Festpreisklausel häufig stark entwertet.
Festzins
Unter Festzins versteht man einen Zins in festgeschriebener Höhe, der für einen vereinbarten Zeitraum oder für die gesamte Laufzeit eines Darlehens gilt. Üblicherweise beträgt die Zinsbindungsfrist fünf bis zehn Jahre.
Flächennutzungsplan
Der durch die Gemeinde festgelegte erste Schritt der Bauleitplanung. In ihm werden in Grundzügen Baugebiete, Flächen für Versorgungsanlagen sowie Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen.
Flurkarte
Lässt sich das Kartenbild einer ganzen Gemarkung nicht auf einer Gemarkungskarte darstellen, wird diese auf mehrere Blätter aufgeteilt, die als Flurkarte bezeichnet werden.
Flurstück
Ein Flurstück ist eine Katasterparzelle und stellt eine vermessungstechnische Einheit dar. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblattes gesondert aufgeführt ist. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bzw. Flurstücksnummern bestehen.