Immobilienlexikon
D
Dachformen
Das Dach dient dem Schutz eines Gebäudes vor Witterungseinflüssen (Sonne, Regen, Schnee Hagel). Es bestimmt zudem dessen optischen und gestalterischen Gesamteindruck mit. Neben dem Flachdach kommen Satteldach, Walmdach, Zeltdach, Pultdach oder Sheddach als mögliche Dachformen in Frage. Das Satteldach ist die einfachste Dachform, da es relativ billig im Unterhalt ist und wenig Reparaturen erfordert. Bei Dachneigungen unterscheidet man zwischen Flachdach bis max. 5° mäßig steiles Dach 5° – 40° und Steildach über 40°.
1. Flachdach
2. Pultdach
3. Satteldach
4. Walmdach
5. Krüppelwalmdach
6. Mansardendach
7. Kuppeldach
8. Sheddach
9. Zeltdach
10. Kegeldach
11. Bogendach
Denkmalschutz
Da das Denkmalschutzrecht Landesrecht ist, gibt es keinen einheitlichen Begriff des Denkmals. Unterschieden wird häufig zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und Bodendenkmälern. Als Oberbegriff wird meist der des Kulturdenkmals verwendet. Denkmäler werden zum Zweck der Inventarisierung in eine Denkmalsliste oder ein Denkmalsbuch eingetragen. Da allgemein ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines Denkmals unterstellt wird, führt dies zu einem Regelungsbedarf. Bauliche Maßnahmen an Baudenkmälern unterliegen ebenso der Erlaubnispflicht wie deren Beseitigung. Hinzu kommt, dass Eigentümer auch in zumutbarem Umfange zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet werden können. Für Maßnahmen an Denkmälern werden öffentliche Zuwendungen bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Steuerlich verringern Aufwendungen im Zusammenhang mit Baudenkmälern durch eine erhöhte AfA (acht Jahr lang je 9% und vier Jahre lang je 7%) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern können die entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist jeweils eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde.
Damnum/Disagio
Als Disagio oder Damnum bezeichnet man einen vorgenommenen Abschlag der Darlehenssumme, also die Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehensbetrag (Nominalbetrag) und dem Auszahlungsbetrag (Nettodarlehen/Auszahlungssatz).
Um steuerlich anerkannt zu werden, soll das Disagio nur 2% pro Jahr Zinsfestschreibung ausmachen und es sollte 10% Disagio des Darlehensnennbetrages nicht übersteigen.
Beispiel:
4 Jahre Zinsfestschreibung x 2% = 8% werden steuerlich anerkannt.
Dagegen:
8 Jahre Zinsfestschreibung x 2% = 16% es werden eventuell jedoch nur 10% steuerlich anerkannt.
Je höher das Disagio, desto niedriger ist der Nominalzins.
Dienstbarkeit (Grundbuch)
Dienstbarkeiten sind Rechte Dritter zu Lasten eines Grundstückseigentümers. Es gibt drei Typen der Dienstbarkeiten: die Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerechte, Überfahrtsrechte, Leitungsrechte), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B. Wohnungsrecht) und den Nießbrauch. Dienstbarkeiten müssen als sogenannte dingliche Rechte ins Grundbuch eingetragen werden. Sie entstehen erst mit dieser Eintragung.
Die Dienstbarkeit schränkt den Eigentümer bei der Nutzung seines Grundstücks ein. Steht sie im Grundbuch, etwa ein Wegerecht für den Nachbarn über Ihr Grundstück, so ist dies eine Grunddienstbarkeit mit absolutem Machtanspruch des Begünstigten. Verwehren Sie ihm sein Recht, kann er Schadenersatz verlangen. Neben Grunddienstbarkeiten gibt es auch persönliche Dienstbarkeiten wie Nießbrauch. Sie erlöschen erst durch Tod des Begünstigten.
Drainage
Drainage (Dränung) bezeichnet die Entwässerung von Bodenschichten durch ein meist in 80 bis 180 cm Tiefe verlegtes System von Rohren mit 4 bis 20 cm Durchmesser. Sie leiten das Sickerwasser in das Kanalsystem ein. Es handelt sich dabei um gelochte Betonrohre oder geschlitzte Kunststoff-Dränrohre. Dränleitungen müssen ein bestimmtes Gefälle haben und kontrollier- und spülbar sein.