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Versicherungslexikon

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Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fällig. Der Höchstbeitrag errechnet sich dann aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem geltenden Beitragssatz. Daraus ergibt sich für das Jahr 2008 folgender Höchstbeitrag: Beitragsbemessungsgrenze West:
5.300 EUR x 19,9 % = 1.054,70 EUR/Monat

Beitragsbemessungsgrenze Ost:
4.500 EUR x 19,9 % = 895,50 EUR/Monat

Höchster förderfähiger Altersvorsorgebeitrag

Jeder Förderberechtigte kann Beiträge (einschließlich der für diesen Zeitraum festgesetzten Zulage) steuerlich als Sonderausgabe geltend machen.
für 2002 und 2003 525 EUR
für 2004 und 2005 1050 EUR
für 2006 und 2007 1575 EUR
Ab 2008 2100 EUR

Höchstwertsicherung

Monatlich wird an einem Stichtag überprüft, ob der Fonds einen neuen Höchstwert erreicht hat. Dieser wird zum Ende der Aufschubphase garantiert. Zwischen den Stichtagen möglicherweise erreichte Maximalwerte werden nicht garantiert. Die Garantie gilt nicht, wenn eine vorzeitige Verfügung oder ein Tausch zwischen den angebotenen Investmentfonds während der Aufschubphase vorgenommen wird.

Haftpflicht

ist die Verpflichtung zum Schadenersatz nach den Grundsätzen des Zivilrechts und bestimmt, dass ein Schädiger den einem anderen widerrechtlich zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten, auch in Zukunft zu erwerbendem Vermögen.
Beispiel:
Ein Besucher beschädigt den Sessel des Gastgebers durch eine herabfallende brennende Zigarre: Er muss den entstandenen Schaden ersetzen oder seiner Haftpflichtversicherung melden.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung, die den Anspruch zum Gegenstand hat, der gegen den Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft aufgrund eines bestimmten Vorfalles gestellt wird.
Beispiel:
Ein gestürzter Fahrradfahrer fordert die Erstattung der Arztkosten und der Reparaturkosten für sein Fahrrad von Herr W., da dieser den Sturz als Fußgänger verursacht haben soll. Der Haftpflichtversicherer von Herrn W. beschäftigt sich mit dem gestellten Anspruch.

Haftung

Die Haftpflicht als Verpflichtung zum Schadenersatz ist innerhalb des jeweils geltenden gesetzlichen Haftungsrahmens geregelt; letzterer unterscheidet zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung.Ähnliches gilt für die Haftung im Ausland (Auslandsschäden) wobei insbesondere in den USA und in Kanada wesentlich strengere Haftungsbestimmungen gelten.

Hausrat

Zum Hausrat gehört alles, was in einem Haushalt zur privaten Nutzung dient. Für Wertsachen einschließlich Bargeld ist die Entschädigung jedoch begrenzt. Räume in Nebengebäuden auf dem selben Grundstück, Garagen ( auch in der Nähe des Versicherungsortes) sowie Antennenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Arbeitsgeräte.
Beispiel:
Durch starke Sturmeinwirkung wurde eine große Wohnzimmerscheibe eingedrückt; eindringende Hagelkörner beschädigten die Unterhaltungselektronik und zahlreiche teure Blumengestecke

Hausratversicherung - allgemein

Die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz gegen die Gefahren Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion), Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus nach einem Einbruch Leitungswasser, Sturm und Hagel. Zusätzlich können folgende Risiken mitversichert werden: Weitere Elementarschäden (z. B. Überschwemmung, Rückstau), Überspannungsschäden durch Blitz, Fahraddiebstahl und Haushaltglas.

Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Rentenversicherungen

Die Leistung aus einer privaten Rentenversicherung wird durch das Einkommensteuergesetz erfasst. Änderungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind möglich. Für Verträge, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt für die einmalige Kapitalleistung: Zu versteuern sind bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einer Fälligkeit der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur 50 Prozent der Erträge. Nur wenn diese Anforderung nicht erfüllt wird, werden die Erträge zu 100 Prozent besteuert. Als Erträge gilt hierbei die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und den darauf entfallenden Beiträgen.
Für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden gilt:

Wird bei aufgeschobenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht die Kapitalabfindung in Anspruch genommen, so sind die in der Kapitalabfindung enthaltenen Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: das Kapitalwahlrecht wird vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt die Beitragszahlungsdauer ist kürzer als fünf Jahre es handelt sich um eine Einmalbeitragsversicherung das Kapitalwahlrecht wurde bereits bei Beginn unwiderruflich ausgeübt, d.h. der Rentenbezug wurde vertraglich ausgeschlossenAndernfalls ist die Kapitalabfindung steuerfrei.

Bei steuerpflichtiger Auszahlung der Kapitalabfindung wird vorab eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Zinserträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Renten zählen nach § 22 EStG zu den sonstigen Einkünften. Zu versteuern sind jedoch nicht die gesamten Renten, sondern nur der Ertrag.