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Versicherungslexikon

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Ehegattenregelung

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis und zahlt Beiträge auf seinen Altersvorsorgevertrag ein, so kann auch der andere Ehegatte Zulagen erhalten, wenn auch er einen eigenen Altersvorsorgevertrag hat. Es müssen die Voraussetzungen des §26Abs.1EStG erfüllt sein, d.h. die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung muss gegeben sein; eine Zusammenveranlagung ist aber nicht notwendig, das heißt: es muss eine rechtsgültige Ehe bestehen, beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, die Ehepartner dürfen nicht dauernd getrennt leben.Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sein.

Eigenbeteiligung in der GKV

Grundsätzlich beteiligen sich Versicherte bei allen Leistungen mit einer Zuzahlung von 10 % der Kosten. Die Beteiligungshöchstgrenze liegt bei 10,00 EUR; mindestens sind jedoch 5,00 EUR zuzuzahlen. Liegen die Kosten für eine Leistung unter 5,00 EUR, wird der tatsächliche Preis gezahlt.

Die Zuzahlungen im Einzelnen:

Beim Arztbesuch ist eine Praxisgebühr zu entrichten. Das heißt Patienten müssen pro Quartal, bei jeder Erstinanspruchnahme, eine Gebühr von 10,00 EUR zahlen. Sowohl beim Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten, beim Vertragszahnarzt als auch bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Überweisung von einem Arzt zu einem Kollegen (Facharzt) wird im gleichen Quartal keine Praxisgebühr fällig. Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind ebenfalls von der Praxisgebühr ausgenommen. Werden verschiedene Ärzte ohne Überweisung in einem Quartal aufgesucht, muss die Praxisgebühr mehrmals bezahlt werden.Die Zuzahlung bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln beträgt 10 % des Preises. Mindestens werden jedoch 5,00 EUR und maximal 10,00 EUR pro Mittel fällig. Kostet ein Mittel weniger als 5,00 EUR, ist nur der reale Preis zu zahlen. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenz-Artikel), beträgt die Zuzahlung maximal 10,00 EUR pro Monat.Die Zuzahlung bei Heilmitteln (z. B. Massagen, Fango) und häuslicher Krankenpflege setzt sich aus zwei Beträgen zusammen. Zum einen sind 10,00 EUR für das Rezept zu bezahlen; zum anderen 10 % der Kosten der Behandlung (Bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). Für Fahrkosten beträgt die Zuzahlung jeweils 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5,00 EUR und maximal 10,00 EUR je Fahrt. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Bei stationärer Vorsorge oder Rehabilitation beträgt die Zuzahlung 10,00 EUR pro Tag. Sie ist bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zu leisten. Bei ambulanter Rehabilitation beträgt die Zuzahlung 10,00 EUR pro Tag. Sie ist bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zu leisten. Bei ambulanter Vorsorge kann die Satzung der Kasse einen Kostenzuschuss für Versicherte vorsehen. Bei Krankenhausaufenthalten beträgt die Zuzahlung 10,00 EUR pro Tag. Sie ist für maximal 28 Tage pro Jahr zu leisten.
Bei einer Soziotherapie und bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung 10 % der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5,00 EUR und maximal 10,00 EUR.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

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Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind der Gewinn aus meist freiberuflicher Tätigkeit (z.B. als Arzt, Rechtsanwalt, Architekt).
- Dazu gehören auch: Dividendeneinnahmen, sofern die Aktien zum Betriebsvermögen gehören
- Einkünfte aus Vermietung, sofern das vermietete Objekt zum Betriebsvermögen gehört.
- Einkünfte aus der staatlichen Lotterie, sofern sie nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
- Einkünfte aus sonstiger, selbständiger Arbeit (z.B als Aufsichtsratsmitglied)
- Der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens (oder Teilen des Vermögens) entsteht, das der selbständigen Arbeit dient.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen nach der Reform 2002 (neues Recht)

Die nachfolgende neue Regelung gilt nur für Ehepaare, die die Ehe ab dem 1.1.2002 geschlossen haben bzw. in Zukunft schließen werden, und für bereits verheiratete Paare bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind. Auf Hinterbliebenenrenten ist eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung von eigenem Einkommen kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente teilweise gekürzt, in einigen Fällen aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Ersatzeinkommen nach Überschreiten eines Freibetrages werden vom 1.1.2002 an, grundsätzlich alle Einkommensarten - mit Ausnahme der steuerlich geförderten Eigenvorsorge und den Leistungen die wegen Todes gezahlt werden - angerechnet. Keine Einkommensanrechnung erfolgt weiterhin für Waisen unter 18 Jahren.
Bisher wurden unter anderem die folgenden Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet:Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung/Unfallversicherung Krankengeld Arbeitslosengeld Seit 1.1.2002 kommen jedoch noch folgende Einkommensarten hinzu:
Vermögenseinkommen:
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Gewinne aus "privaten Veräußerungsgeschäften"
- (Aktiengeschäften)
- Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versorgungsrenten
- Betriebsrenten
- Renten wegen Alters oder Erwerbsminderung aus
- privaten Lebens- oder Rentenversicherungen
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater
- Vorsorge (z. B. Krankentagegeld)

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten (altes Recht)

Auf Hinterbliebenenrenten ist eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung von eigenem Einkommen kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente teilweise gekürzt, in einigen Fällen aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Zur Einkommensanrechnung werden u. a. folgende Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen herangezogen:
- Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
- Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung/ Unfallversicherung
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld Berechnung:
Auszugehen ist bei der Einkommensanrechnung immer von dem Nettoeinkommen. Für die meisten Einkommensarten ist zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren vorgesehen. Dabei wird das Bruttoeinkommen aufgrund gesetzlicher Vorschriften pauschal um 40 Prozent gemindert. Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld) oder zusätzlichen Renten werden um andere Prozentsätze gemindert. Die Nettobeträge sind nicht in voller Höhe, sondern nur zu 40 Prozent anzurechnen. Dies aber auch nur von den Beträgen, die einen Freibetrag übersteigen.
Der Freibetrag wird folgendermaßen ermittelt: 26,4 x aktueller Rentenwert. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. Auch Kinder, die nach dem Tod des Versicherten geboren oder als Pflegekind in den Haushalt aufgenommen wurden, erhöhen den Freibetrag. Wird für Kinder über 18 Jahre weiterhin eine Waisenrente gezahlt, so erhöhen auch sie den Freibetrag. Dies gilt auch, wenn die Waisenrente wegen der Anrechnung von eigenem Einkommen der Waise nicht gezahlt wird.
Für Ehepaare, die die Ehe ab dem 01.01.2002 schließen, und für bereits verheiratete Paare, bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind, gilt seit Jahresbeginn 2002 das neue Hinterbliebenenrecht. Beachten Sie daher bitte auch die Informationen unter dem Punkt "Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen nach der Reform 2002".

Einkommensteuererklärung

Sofern das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, besteht, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung u. a. unter folgenden Voraussetzungen erforderlich: die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen sind, überschreiten einen Betrag von 410 EURder Steuerpflichtige hat von mehrere Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen

Eheleute werden zusammen veranlagt, beide haben Arbeitslohn bezogen und einer wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert

auf der Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag eingetragen worden

die Ehe des Arbeitnehmers wird im Veranlagungsjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und er oder der Ehegatte der aufgelösten Ehe heiraten im Veranlagungsjahr wieder neu

die Veranlagung wird beantragt.Sofern das Einkommen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthält, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur verpflichtend, wenn die Einkünfte über den geltenden Frei- bzw. Pauschbeträgen (wie u. a. Grundfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag) liegen. Die damit verbundene Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung setzt eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung voraus.

Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31.5. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Sofern die Bearbeitung über ein Steuerbüro erfolgt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des Folgejahres.

Die Ausschlussfrist von 2 Jahren für die Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ist abgeschafft worden. Dies gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2005.

Einkunftsarten

-
Es werden folgende Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Elementarschäden

(Hausrat- und der Wohngebäudeversicherung)
Zusätzlich zu den Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel besteht die Möglichkeit, Schäden durch die Elementarereignisse Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch abzusichern.
Im Rahmen der
Beispiel:
Nach lang anhaltenden Regenfällen tritt ein sonst harmloser Bach über die Ufer und setzt einige Wohnhäuser unter Wasser. Die Schäden sind im Rahmen der Zusatzdeckung Weitere Elementarschäden abgedeckt.
Die Weiteren Elementarschäden können nur nach Ermittlung der Gefährdungsklasse anhand eines Zonierungsprogramms des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) vereinbart werden.

Entgeltumwandlung

Hierbei handelt es sich um die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Seit dem Anfang 2002 in Kraft getretenen Altersvermögensgesetz besteht für Arbeitnehmer erstmals ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Anspruch besteht bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstverständlich kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auch ein höherer Beitrag in Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Bei tariflichem Einkommen gilt die tarifvertragliche Regelung als Basis für die Entgeltumwandlung.
Der Arbeitgeber ist durch den Rechtsanspruch verpflichtet, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Entgeltumwandlung nachzukommen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die Entgeltumwandlung zwingend dort durchzuführen. Ohne entsprechendes Angebot durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer das Recht, einseitig den Abschluss einer Direktversicherung vom Arbeitgeber zu verlangen. Der Versorgungsträger kann allerdings durch den Arbeitgeber festgelegt werden.
Eine Versorgung über eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Ersatzleistung - Bauleistungsversicherung

Ersetzt werden die Kosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, die aufgewendet werden müssen, um den Zustand vor Eintritt des Schadens wieder herzustellen.

Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Anteil einer Leibrente. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ist abhängig vom Alter der versicherten Person bei Beginn der Rente (§ 22 EStG). So beträgt z. B. der Ertragsanteil bei einem Rentenbeginnalter von 65 Jahren 18 % der Gesamtrente.
Mit ihm werden pauschaliert die Erträge ermittelt, die ab Rentenbeginn aus dem der Rentenversicherung zu Grunde liegende Kapital entstehen.