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Versicherungslexikon

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Medicproof

Bevor ein privat Kranken- und Pflegeversicherter Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt, prüft seine Versicherung, ob der Antragsteller pflegebedürftig und damit anspruchsberechtigt ist. Die privaten Krankenversicherungen bedienen sich bei dieser Prüfung der Gutachter des privaten Dienstleistungsunternehmens Medicproof GmbH. Die Mitarbeiter von Medicproof sind bundesweit freiberuflich tätige Ärzte und Pflegefachkräfte. Wie die Gutachter des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen) Krankenversicherung prüfen Sie unter anderem, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und empfehlen die Einstufung in eine der Pflegestufen.
Die Medicproof GmbH ist eine Tochtergesellschaft des Verbandes der privaten Krankenversicherung.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Bevor ein gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherter Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt, überprüft seine Krankenkasse, ob der Antragsteller pflegebedürftig und damit anspruchsberechtigt ist. Die gesetzlichen Krankenkassen setzen für diese Prüfung die Gutachter des MDK ein. Bundesweit sind über 3.000 Ärzte und Pflegefachkräfte für den MDK tätig. Sie prüfen unter anderem, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und empfehlen die Einstufung in eine der Pflegestufen.
Der MDK ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Krankenkassen und in jedem Bundesland als eigenständige Arbeitsgemeinschaft organisiert.

Mietverlust

Die Mitversicherung von privatem Mietverlust infolge eines Versicherungsfalles in der Wohngebäudeversicherung schützt den Hausbesitzer (Vermieter) gegen Mietausfall bis zu 18 Monaten. Es wird auch der Schaden ersetzt, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass die von ihm selbst genutzten Räume nicht mehr oder nur noch zum Teil benutzbar sind und infolgedessen andere Räume angemietet werden müssen.
Beispiel
Durch einen Wasserrohrbruch wurden mehrere Räumlichkeiten sowohl eines Mieters, als auch einige selbst genutzte Räume für eine Weile unbewohnbar; der Hausbesitzer erlitt Mietverluste und musste für sich selbst andere Räume anmieten: Über die Wohngebäudeversicherung erhielt er eine Entschädigung, die seine Verluste ausglich.

Mindesteigenbeitrag

Der Mindesteigenbeitrag beträgt x % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Grund- und Kinderzulage ggf. abzüglich Zulage des Ehegatten.

Nur wer den Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt, erhält die Zulagen ungekürzt. (Hierbei darf die Zahlung auch durch Dritte erfolgen.)

Der Anlagebetrag umfasst die Summe aus Mindesteigenbeitrag und Zulage.Der folgende jährliche Anlagebetrag wird gefördert:

Jahr Mindestens x% des Vorjahreseinkommens maximal
2002 / 2003 ..........1% ..............................................525 EUR
2004 / 2005 ..........2% ............................................1.050 EUR
2006 / 2007 ..........3% ............................................1.575 EUR
2008 .....................4% R

Auf jeden Fall gelten folgende absoluten Mindesteigenbeiträge (Sockelbeträge):

Für 2002 bis 2004
45 Euro, wenn kein Kind zu berücksichtigen ist.
38 Euro, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist.
30 Euro, wenn zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
Seit 2005
Der Sockelbetrag beträgt 60 Euro, unabhängig von der Kinderanzahl. Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Die Kürzung erfolgt nach dem Verhältnis des tatsächlich geleisteten Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag.
Anteilige Zulage = Zulage x (geleisteter Eigenbeitrag / Mindesteigenbeitrag)

Mitversicherte Personen (PHV)

Die Mitversicherung von Personen ist bei den einzelnen Haftpflichtversicherungen unterschiedlich geregelt. In der Privathaftpflichtversicherung (PHV) gelten i.d.R. Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft, sowie minderjährige unverheiratete Kinder als mitversichert. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um leibliche oder um Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. Bei volljährigen Kindern sind hinsichtlich der Mitversicherung über die elterliche PHV besondere Regelungen unter Berücksichtigung der Berufausbildung getroffen.
Beispiel:
Der volljährige unverheiratete Sohn des VN hat die höhere Schule beendet und unmittelbar danach den Grundwehrdienst abgeleistet. Hiernach tritt sofort eine Lehre an: bis zum Ende der Lehrzeit genießt er Versicherungsschutz über die elterliche PHV, maximal jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.