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Versicherungslexikon

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Nachhaltigkeitsfaktor

Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das prozentuale Verhältnis der Beitragszahler zu den Beitragsempfängern - also den Rentnern, um so die Auswirkungen der demographischen Entwicklung in Deutschland aufzufangen. Steigt die Zahl der Rentner und sinkt die Zahl der Erwerbstätigen, vermindert der Nachhaltigkeitsfaktor eine Rentenerhöhung.

Nachholfaktor

Führen Riester-Faktor oder Nachhaltigkeitsfaktor dazu, dass die Renten eigentlich gekürzt werden müssten, wird das nicht umgesetzt. Denn eine Rentenkürzung hat die Bundesregierung ausgeschlossen. Die unterlassenen Rentendämpfungen sollen aber später nachgeholt werden. Das geschieht durch den Nachholfaktor.

Neubauwert

In der Wohngebäudeversicherung ist der Neuwert der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Wegen der seit Jahren zu beobachtenden Preisveränderungen im Baugewerbe empfiehlt sich der einfache Neuwert als Versicherungssumme nicht. Besser ist eine Versicherung zum gleitenden Neuwert. Bei der gleitenden Neuwertversicherung ist immer der ortsübliche Neubauwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts versichert.

Neuwert

Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte, das heißt mit den gleichen Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen in neuwertigem Zustand.
Beispiel:
Ein vor sechs Jahren zum Preis von 4.500 EUR erworbener Wohnzimmerschrank war im Rahmen der Hausratversicherung zum Neuwert mitversichert; durch einen Wohnzimmerbrand entstand Totalschaden. Die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Schrankes erforderte einen Betrag von 4.800 EUR.

Nicht begünstigter Personenkreis

Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige Versicherungspflichtige in einem berufsständischen Versorgungswerk z. B. angestellter Rechtsanwalt, Steuerberater) Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte (400 € Job), welche die Option auf Versicherungspflicht nicht ausüben. Rentner (z. B. Bezieher von Altersrenten, staatlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten), die kein versicherungspflichtiges Entgelt beziehen.Empfänger des Arbeitslosengeld II,

die das ALG II nur darlehensweise erhalten,
die nur Anspruch auf Sonderzahlungen (wie z. B.: Wohngeld oder Bekleidungsgeld) haben,
die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden oder die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAFöG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Insassen von Vollzugsanstalten, da sie kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben.Spezialfälle:

Außerdem gehören die folgenden Personen nicht zum begünstigten Personenkreis: Empfänger von Erwerbsminderungsrenten
Ausnahme: Wenn sie entweder zusätzlich geringfügig beschäftigt sind, d.h. wenn sie die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch eigene Zahlungen auf die Pflichtbeiträge aufstocken oder über die Ehegattenregelung Ansprüche haben.Schüler und Studenten sowie Bafög-Bezieher

Hausfrauen / -männer
Ausnahme: während der Kindererziehungszeit sind sie rentenversicherungspflichtig und somit förderfähig, oder sie sind verheiratet und können im Rahmen der Ehegattenregelung die Förderung beantragen.