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Bausparlexikon

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Übertragung

Eine Übertragung an Angehörigen muss im Sinne der Abgabenordnung des Grundgesetzes erfolgen, ist aber generell möglich. Zur Übertragung ist allerdings die Zustimmung der Bausparkasse notwendig. Damit die einmal gewährten Prämien erhalten bleiben, muss der Übernehmer auch nach Ablauf der 7-jährigen Bindungsfrist eine Immobilie vorweisen, die zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Erfolgt die Übertragung nach Ablauf der Bindungsfrist, so ist kein Nachweis erforderlich. Eine Rückübertragung ist nicht möglich.

Umschuldung

Hier spricht man von einer Darlehensablösung durch einen, bei einem anderen Kreditinstitut aufgenommen, Kredit. Dies kann erfolgen, aufgrund günstigerer Konditionen beim jeweiligen Kreditgeber.